Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste Deutsche Zivilgericht, hat in einer aufsehenerregenden Entscheidung am 27.04.2021 (Az.…
Darlehenswiderruf geht in die „zweite Runde“
Gehören Sie zu den Bankkunden, die für Ihre zwischen November 2002 und 10.6.2010 geschlossenen Darlehensverträge noch bis 21.6.2016 einen Widerruf erklärt haben? Dann haben Sie von Ihrer Bank wahrscheinlich schon Post bekommen, in der es heißt, dass Sie nicht zum Widerruf berechtigt gewesen wären oder aber es mit der Widerrufsbelehrung schon alles seine Ordnung gehabt hat. Man versucht Sie auf diese Art und Weise von der Weiterverfolgung Ihrer Ansprüche abzuhalten.
Bundesgerichtshof verneint „Fußnotenbelehrung“
Dabei gibt es immer wieder auch ganz aktuelle Fälle, in denen Widerrufsbelehrungen vom Bundesgerichtshof (BGH) „gekippt“ werden. In seinem Urteil vom 12.07.2016 (XI ZR 564/15) hatte sich der BGH mit der Wirksamkeit der Klausel
die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung (…)
zu befassen. Dabei war die Besonderheit, dass die Dauer der Widerrufsfrist angegeben war mit „innerhalb von zwei Wochen“ und hieran eine hochgestellte „2“ angefügt war mit dem Fußnotentext „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“
Das Oberlandesgericht Nürnberg war in der Ausgangsentscheidung (Urteil vom 11.11.2015, 14 U 2439/14) davon ausgegangen, dass dadurch beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck entstehen konnte, dass eine von ihm vorzunehmende Prüfung seines Einzelfalles zu einer abweichenden Widerrufsfrist von mehr oder weniger als zwei Wochen hätte führen können. Diese Ansicht hat der BGH mit seinem Urteil gestützt.
Keine wirksame Belehrung „frühestens mit Erhalt“
Der BGH führt aus, dass die Widerrufsbelehrung mit der Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit dem Erhalt“ der Belehrung schon nicht ausgereicht habe, den Verbraucher zutreffend über sein Widerrufsrecht zu informieren. Auch monierte der BGH „erhebliche Änderungen“, die die betroffene Bank gegenüber der vorgeschriebenen Musterbelehrung vorgenommen hatte.
Bankschreiben prüfen lassen!
Wenn Sie nun also ein ablehnendes Bankschreiben erhalten haben, sollten Sie dies durch einen spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen. Der Darlehenswiderruf kann für Sie in eine erfolgreiche „zweite Runde“ gehen.
Wir beraten Sie gerne!