Über die Krise des Allgäuer Traditionshändlers Feneberg habe ich hier mehrfach berichtet – von den…
Drei Jahre Kündigungsfrist – geht das?
Manche Arbeitgeber möchten wichtige Mitarbeiter möglichst lange an sich binden und verlängern dazu im Arbeitsvertrag die Kündigungsfrist – teils auf mehrere Jahre. Ist das zulässig? Das Bundesarbeitsgericht hat einem solchen Fall eine deutliche Absage erteilt.
Der Fall: drei Jahre Bindung bei eingefrorenem Gehalt
Ein Arbeitgeber ließ seine Beschäftigten per vorformuliertem Zusatz eine beidseitige Kündigungsfrist von drei Jahren zum Monatsende unterschreiben; zugleich wurde das Gehalt für diese Zeit festgeschrieben. Ein Mitarbeiter wollte das Unternehmen früher verlassen und kündigte mit der gesetzlichen Frist. Der Arbeitgeber pochte auf die drei Jahre. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht (BAG, Urteil vom 26.10.2017 – 6 AZR 158/16).
Unangemessene Benachteiligung – auch wenn die Frist für beide gilt
Zwar darf die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer grundsätzlich verlängert werden, solange sie nicht länger ist als die für den Arbeitgeber. Steht die verlängerte Frist aber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – also in einem vorformulierten Vertrag –, ist sie an § 307 BGB zu messen. Eine Bindung von drei Jahren schränkt die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit erheblich ein. Nach Abwägung aller Umstände – hier auch das eingefrorene Gehalt – sah das BAG darin eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Die Klausel war unwirksam; es galt die gesetzliche Kündigungsfrist.
Praxistipp
Steht in Ihrem Vertrag eine ungewöhnlich lange Kündigungsfrist, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie daran gebunden sind. Gerade bei vorformulierten Verträgen lohnt eine Prüfung, ob die Klausel einer AGB-Kontrolle standhält.
Bei Fragen rund um Kündigungsfristen und Arbeitsvertrag – ich berate Sie gern!
