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Drei Jahre sind nicht die Grenze – der BGH und die stillschweigend erhöhten Kontogebühren

Der Bundesgerichtshof erlaubt Bankkunden, unwirksam erhöhte Kontoentgelte nicht bloß für drei Jahre, sondern im Rahmen der regelmäßigen Verjährung vollständig zurückzuverlangen (Urteil vom 19. November 2024 – Aktenzeichen XI ZR 139/23)

Viele Banken und Sparkassen hatten Gebühren erhöht, ohne ihre Kunden aktiv zustimmen zu lassen: Wer der Änderung nicht innerhalb einer Frist widersprach, sollte als einverstanden gelten. Diese Zustimmungsfiktion hat der Bundesgerichtshof bereits 2021 gekippt (Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20). Seither stand die Anschlussfrage im Raum: Wie weit zurück können Kunden das zu viel Gezahlte zurückfordern?

Die „Dreijahreslösung“ – und warum sie hier nicht passt

Für Energielieferverträge hatte der Bundesgerichtshof eine sogenannte Dreijahreslösung entwickelt: Preiserhöhungen, denen der Kunde über drei Jahre nicht widersprochen hat, gelten als genehmigt. Genau darauf beriefen sich die Banken. Der XI. Zivilsenat lehnte die Übertragung ab. Der Grund liegt in der Rechtsnatur: Anders als eine Preisklausel im Energievertrag bestimmt eine unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel den Vertragsinhalt nicht. Es bleibt beim ursprünglich vereinbarten (niedrigeren) Entgelt; die Erhöhung ist ohne Rechtsgrund erfolgt. Und: Die bloße Weiternutzung des Girokontos hat keinen Erklärungswert – sie ist keine stillschweigende Zustimmung zu neuen Bedingungen.

Was zurückzuholen ist

Zu erstatten ist damit die Differenz zwischen dem wirksam vereinbarten und dem tatsächlich belasteten Entgelt – als Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB). Die einzige Grenze ist die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), nicht eine künstliche Kappung. Wann diese Frist zu laufen beginnt, hat der Senat später präzisiert (Urteil vom 3. Juni 2025 – XI ZR 45/24); wer seine Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat, muss sich die alte Dreijahres-Deckelung jedenfalls nicht entgegenhalten lassen.

Einordnung

Für Bankkunden ist das eine gute Nachricht mit Kleingedrucktem. Gut, weil die Banken das zu Unrecht Kassierte nicht auf drei Jahre begrenzen dürfen. Das Kleingedruckte heißt Verjährung: Wer zu lange wartet, verliert die älteren Beträge trotzdem. Ein Blick in die Kontoauszüge und, wo nötig, eine zügige Geltendmachung lohnen sich also weiterhin. Reiht man dieses Urteil in die Kette der jüngsten Verbraucherentscheidungen ein – von der Zustimmungsfiktion über das Verwahrentgelt bis zur Verjährungsfrage –, zeigt sich ein klarer Kurs: Wer Entgelte einseitig durchdrücken will, trägt am Ende das Rückzahlungsrisiko.

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