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#RichtigMosern – Getrennt und doch verbunden (Kölner Klüngel II · Folge 5, Coda)

Serie #RichtigMosern · Kölner Klüngel II · Folge 5 (Coda)

Wie eine Verfahrenstrennung zwei Wahrheiten aus demselben Komplex schuf – und warum die kleinere davon unkorrigierbar blieb.

Ein Kommentar von Michael R. Moser und Prof. Dr. Darius O. Schindler

Am Ende einer gewonnenen Sache bleibt manchmal ein Stachel. Der Sieg vor dem Bundesgerichtshof stellte das klageabweisende Urteil wieder her – für das große Verfahren. Für ein kleineres, das aus demselben Komplex stammte, kam er zu spät. Und das nicht aus einem Zufall, sondern aus einer prozessualen Weichenstellung.

Verbunden zur Verhandlung, getrennt im Urteil

Das Oberlandesgericht hatte die beiden Berufungen der Gegenseite – das große und das kleine Verfahren – nur zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, aber getrennt entschieden. Beide Male gab es der Gegenseite recht. Nur: Im großen Verfahren lag der Streitwert über der Schwelle, ab der der Weg zum Bundesgerichtshof offensteht – dort fiel am Ende die Aufhebung. Im kleinen Verfahren blieb der Wert darunter. Es wurde rechtskräftig, bevor Karlsruhe je einen Blick darauf werfen konnte.

Zwei Wahrheiten, ein Komplex

Das Ergebnis ist ein offener Widerspruch: Für dieselbe Rechtsfrage, aus demselben Lebenssachverhalt, steht in der einen Akte „Anspruch besteht“ und in der anderen „Anspruch besteht nicht“. Der Bundesgerichtshof hat den Regress für unbegründet erklärt – die rechtskräftige Verurteilung im kleinen Verfahren aber bleibt bestehen. Ein Kollege, zweimal verklagt aus demselben Vorwurf, verliert einmal endgültig und gewinnt einmal grundsätzlich.

Warum niemand es mehr korrigiert

Und hier wird es für den Rechtsstaats-Romantiker unbequem. Eine Restitutionsklage hilft nicht: Dass in zwei Parallelverfahren – von denen nur eines revisibel ist – das revisible Urteil aufgehoben wird, genügt für eine Wiederaufnahme nach oder entsprechend § 580 Nr. 6 ZPO gerade nicht. Es entspricht sogar der geübten Praxis, dass der Bundesgerichtshof diametral entgegengesetzte Urteile aus demselben Komplex jeweils bestehen lässt, solange es aus seiner Sicht nur um tatrichterliche Würdigung ohne Zulassungsfrage geht. Der Wert der Rechtskraft wird hier sehr betont – auch um den Preis, dass eine erkennbar überholte Einzelentscheidung stehen bleibt.

Der Einwand – und die Grenze

Man kann das verteidigen: Rechtskraft schafft Rechtsfrieden, und ein System, das jede später „bessere“ Erkenntnis zur Wiederaufnahme zuließe, käme nie zur Ruhe. Das ist richtig. Nur trägt dieser gute Grund schwer, wenn die Trennung zweier ohnehin gemeinsam verhandelter Verfahren erst jene Weiche stellt, an der die eine Sache reparabel wird und die andere nicht. Was verbunden verhandelt wird, sollte nicht durch die bloße Trennung im Ergebnis auseinanderfallen. Aus der Sicht des Betroffenen ist das keine feine Prozessökonomie, sondern eine rechtswegverkürzende Trennung.

Kurz gesagt – und Schluss

Fünfzehn Jahre, neun Instanzen, ein Sieg an höchster Stelle – der Kampf ums Recht braucht einen langen Atem – und das nötige Quäntchen Fortune, im richtigen Verfahren die richtige Schwelle zu überschreiten.


Fundstellen: §§ 145, 147 ZPO (Verbindung/Trennung); § 580 Nr. 6 ZPO (Restitution); Gegenüberstellung OLG-Berufungsurteil (kleineres Verfahren, rechtskräftig) und BGH-Urteil im großen Verfahren. Beteiligte anonymisiert. — Damit endet die Serie „Kölner Klüngel II“.

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