Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026…
Was die Sparkasse jahrelang zu wenig zahlte – der BGH klärt den Referenzzins für Prämiensparer
Der Bundesgerichtshof bestimmt, nach welchem Zinssatz variabel verzinste Prämiensparverträge nachzuberechnen sind (Urteile vom 9. Juli 2024 – Aktenzeichen XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23)
Millionen Bürgerinnen und Bürger haben in den 1990er- und 2000er-Jahren „Prämiensparverträge“ abgeschlossen: ein variabler Grundzins plus eine mit den Jahren steigende Bonusprämie auf die Sparraten. Das Problem steckte im Kleingedruckten. Die Klauseln, mit denen die Sparkassen den variablen Zins anpassten, ließen offen, woran sich der Zins orientiert und in welchem Abstand er sich bewegt. Solche Klauseln sind seit Jahren als unwirksam anerkannt, weil sie der Bank ein einseitiges Bestimmungsrecht einräumen (§ 308 Nr. 4, § 307 BGB). Die eigentliche Frage war stets: Was tritt an ihre Stelle?
Die Antwort: ergänzende Vertragsauslegung
Fällt die Klausel weg, entsteht eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Der Zins ist also nicht eingefroren, sondern an einen Referenzzinssatz zu koppeln, der dem Charakter des Vertrags entspricht. Welcher das ist, hat der XI. Zivilsenat nun bestimmt.
Der maßgebliche Referenzzins
Heranzuziehen sind die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen von Bundeswertpapieren mit Restlaufzeiten von über acht bis fünfzehn Jahren (Zeitreihe WU9554). Der Grund liegt im langen, auf Sicherheit angelegten Charakter des Prämiensparens: Wer über Jahrzehnte spart und keine Kursrisiken eingeht, ist mit einer langfristigen, risikoarmen Anlage zu vergleichen – nicht mit kurzfristigem Tagesgeld. Die von Verbraucherschützern geforderte Bindung an einen gleitenden Zehnjahresdurchschnitt hat der Senat ausdrücklich verworfen: Der Sparer vergleicht bei Vertragsschluss den gebotenen Zins mit dem aktuellen Marktzins, nicht mit einem geglätteten Rückblick.
Verhältnis, nicht Abstand
Angepasst wird nach der relativen (Verhältnis-)Methode und in monatlichem Abstand: Der prozentuale Abstand zwischen Vertragszins und Referenzzins bei Vertragsschluss bleibt über die gesamte Laufzeit erhalten. Das klingt technisch, entscheidet aber über spürbare Beträge – gerade in der langen Niedrigzinsphase.
Der Haken: die Verjährung
Für Sparer bleibt ein Wermutstropfen. Die Nachzahlungsansprüche verjähren in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Sie beginnt, sobald der Sparer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hat – und dafür genügt die Kenntnis der Tatsachen, nicht die zutreffende rechtliche Bewertung. Wer zu lange zugewartet hat, sieht ältere Differenzen möglicherweise verjährt.
Was das für die Praxis heißt
Für Anlegerinnen und Anleger lohnt der Griff zum Kontoauszug: Wer einen alten Prämiensparvertrag hält oder in den letzten Jahren eine Kündigung erhalten hat, sollte die Zinsgutschriften auf Basis der Zeitreihe WU9554 nachrechnen lassen – die Differenz kann vier- bis fünfstellig sein. Für die Kreditwirtschaft ist die Hängepartie damit weitgehend beendet: Der Berechnungsmaßstab steht, und die Verjährung schützt vor uferloser Rückschau. Und für alle gilt die alte Lehre des Kapitalanlagerechts – dass im Zweifel das Kleingedruckte teurer ist als der beworbene Bonus.
