Ganz aktuell grassieren augenscheinlich fingierte bzw. betrügerische Aufforderungsschreiben einer angeblichen Anwaltskanzlei "Dr. Herzog & Partner"…
Ihre Unterschrift kann Sie reich machen… oder ruinieren!
„Trau schau wem!“ rät ein Sprichwort. Der Deutsche Anwaltverein bringt es mit anderen Worten auf den Punkt: „Ihre Unterschrift kann Sie reich machen oder ruinieren“. Deshalb empfehlen wir Ihnen auch regelmäßig, dass Sie sich vor Abschluss eines Vertrages, der für Sie wirtschaftliche Bedeutung hat, beraten lassen. Damit es Ihnen nicht so geht, wie zahlreichen Anlegern auch aus der Region, die in scheinbar sicheres „Betongold“ in Berlin investiert haben.
Grundbesitzfonds – eine sichere Kapitalanlage?
Einen solchen Grundbesitzfonds haben wenige Initiatoren Ende der 1990er-Jahre ins Leben gerufen und dabei eine stattliche Summe an Anlegergeldern eingesammelt. Der Gesellschaftsvertrag dieses Fonds spiegelt beim ersten unbefangenen Lesen den Anlegern auch so etwas wie „Sicherheit“ vor. Die Haftung des Fonds soll über die gezeichnete Einlage des jeweiligen Gesellschafters nur auf drei persönlich haftende Gesellschafter begrenzt sein. Nur diese drei persönlich haftenden Gesellschafter träfe eine „Nachschusspflicht“, so der Prospekt.
Auf die Rechtsform kommt es an!
Sie sagen: „das geht doch!“ oder „bin ich doch selber an einem solchen Fonds beteiligt!“ – da sage ich Ihnen: „es kommt darauf an“, nämlich auf die konkrete Rechtsform der Fondsgesellschaft. Bei Fonds, die als Kommanditgesellschaft (KG) organisiert sind, ist das vom Grundsatz her kein Problem: Bei der KG haftet der Kommanditist (in der Regel der einzelne Anleger) nur mit seiner gezeichneten Einlagesumme. Ist diese bezahlt, ist er „aus dem Schneider“. Das wirtschaftliche Risiko bleibt daneben jedoch bestehen: arbeitet der Fonds gut mit meinem Geld? Wie ist die Vermietungssituation, die Leerstandsquote etc. Die Haftung für die KG trägt im übrigen der Komplementär, der tatsächlich „persönlich haftende Gesellschafter“.
Bundesgerichtshof zur „GbR mbH“
In unserem Fall wollten die Gründer eine Mischform ins Leben rufen, nämlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) „mit beschränkter Haftung“. Doch bei diesem Konstrukt machen das Gesetz und auch der Bundesgerichtshof den Initiatoren einen „Strich durch die Rechnung“: Nach zwei Grundsatzentscheidungen des BGH haften die Gesellschafter einer GbR im Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand persönlich und der Höhe nach unbeschränkt. Ein einseitiger Ausschluss oder eine Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine dahingehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrags ist grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Haftung kann auch nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtung einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden.
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