Überspringen zu Hauptinhalt

Kein Schlussstrich durch Zeitablauf – der EuGH, die Fremdwährungsklausel und die Rechte des Verbrauchers

Ein Verbraucher darf seine Ansprüche aus einer missbräuchlichen Kreditklausel nicht dadurch verlieren, dass eine Frist schon läuft, bevor er von der Missbräuchlichkeit überhaupt weiß. Und wer aufklären musste, muss das auch beweisen. Der Europäische Gerichtshof stärkt die Verbraucherposition gleich dreifach (Urteil vom 10. Juni 2021 – verbundene Rechtssachen C-776/19 bis C-782/19, BNP Paribas Personal Finance).

Worum es geht

Zahlreiche Verbraucher hatten Darlehen aufgenommen, die an eine fremde Währung gekoppelt waren – Fremdwährungskredite, bei denen sich die Rückzahlung nach dem Wechselkurs richtet. Als die Fremdwährung teurer wurde, stieg ihre Schuld erheblich. Sie hielten die zugrunde liegenden Wechselkursklauseln für missbräuchlich im Sinne der europäischen Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) und verlangten ihr Geld zurück. Der Europäische Gerichtshof (Abk. EuGH), das oberste Gericht der Europäischen Union, hatte drei Fragen zu klären: Verjährung, Transparenz und Beweislast.

Erstens: keine Verjährung vor der Kenntnis

Eine nationale Verjährungsfrist – im Ausgangsfall fünf Jahre – ist grundsätzlich zulässig. Sie darf aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie bereits mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnt und ablaufen kann, bevor der Verbraucher von der Missbräuchlichkeit der Klausel und seinen daraus folgenden Rechten überhaupt Kenntnis erlangen konnte. Eine solche Frist würde die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte übermäßig erschweren – und ist deshalb unzulässig. Der Verbraucher verliert seine Rückforderungsansprüche also nicht schon durch bloßen Zeitablauf seit Vertragsschluss.

Zweitens: echte Transparenz

Die Währungsklausel muss klar und verständlich sein – und zwar nicht nur sprachlich. Nach dem Gerichtshof ist das Transparenzgebot nur erfüllt, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher ausreichende und zutreffende Informationen gegeben hat, damit dieser

„das konkrete Funktionieren des betreffenden Mechanismus … verstehen und somit die Gefahr erheblicher nachteiliger wirtschaftlicher Folgen … einschätzen“ kann.

Der Kunde muss also insbesondere über das Wechselkursrisiko aufgeklärt werden – darüber, was eine erhebliche Abwertung der eigenen Währung für seine Rückzahlungspflicht bedeuten kann. Eine Klausel, die er in ihren wirtschaftlichen Folgen nicht durchschauen kann, genügt dem Transparenzgebot nicht.

Drittens: die Bank muss beweisen

Schließlich stellte der EuGH klar, wer im Streit die Beweislast trägt: nicht der Verbraucher. Die Last, dass eine Klausel klar und verständlich war und dass die vorvertraglichen Aufklärungspflichten erfüllt wurden, darf nicht dem Verbraucher aufgebürdet werden – sie liegt beim Gewerbetreibenden, also bei der Bank. Kann diese die ordnungsgemäße Aufklärung nicht nachweisen, geht das zu ihren Lasten.

Einordnung

Das Urteil verschiebt das Kräfteverhältnis spürbar zugunsten der Kreditnehmer. Fremdwährungskredite belasten Betroffene oft über viele Jahre; gerade dann ist entscheidend, dass Ansprüche nicht vorschnell verjähren und dass die Bank die ordnungsgemäße Aufklärung belegen muss. Wer einen Kredit mit Währungs- oder Umrechnungsklauseln hält, sollte prüfen lassen, ob er seinerzeit hinreichend über das Wechselkursrisiko aufgeklärt wurde – und welche Ansprüche daraus noch bestehen.

Fundstelle: EuGH, Urteil v. 10.06.2021 – C-776/19 bis C-782/19 (BNP Paribas Personal Finance) (Richtlinie 93/13/EWG).

An den Anfang scrollen