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Der Verweis genügt nicht – der EuGH, der Kaskadenverweis und das Widerrufsrecht

Eine Widerrufsinformation, die den Verbraucher für den Beginn seiner Frist von einer Vorschrift zur nächsten weiterreicht, genügt dem europäischen Recht nicht. Fehlt eine klare Pflichtangabe, kann der Widerruf zeitlich unbefristet möglich bleiben – und die Bank kann sich nicht auf Verwirkung berufen (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – verbundene Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Volkswagen Bank u. a.).

Worum es geht

Wer einen Verbraucherkredit abschließt, muss klar und verständlich über sein Widerrufsrecht und über eine Reihe weiterer Pflichtangaben informiert werden – so verlangt es die europäische Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge). In vielen deutschen Verträgen war für den Beginn der Widerrufsfrist auf eine gesetzliche Vorschrift verwiesen, die ihrerseits auf weitere Vorschriften verwies – ein sogenannter Kaskadenverweis. Der Kunde hätte sich die für ihn maßgeblichen Angaben also erst mühsam durch eine Kette von Paragraphen zusammensuchen müssen. Der Europäische Gerichtshof (Abk. EuGH), das oberste Gericht der Europäischen Union, hatte zu klären, ob das den Anforderungen genügt.

Die Entscheidung

Der Gerichtshof verneinte das deutlich. Die Pflichtangaben müssen im Vertrag selbst klar und prägnant enthalten sein; der Verbraucher darf nicht darauf verwiesen werden, sie sich aus dem Gesetz zu erschließen. Zum Kaskadenverweis heißt es ausdrücklich, dass

„ein bloßer Verweis auf jene Vorschriften … jedenfalls nicht ausreiche“.

Auch an anderer Stelle stellte der Gerichtshof hohe Anforderungen: So müssen etwa die Verzugszinsen in konkreten, absoluten Zahlen ausgedrückt und der Rechenweg für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehbar angegeben werden. Es reicht nicht, den Kunden auf abstrakte Regeln zu verweisen.

Kein Zeitlimit, keine Verwirkung

Besonders folgenreich ist der zweite Teil der Entscheidung. Fehlt eine vorgeschriebene Pflichtangabe oder ist sie fehlerhaft, so beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen – der Widerruf bleibt also möglich, ohne feste zeitliche Grenze. Der Kreditgeber kann dem weder Verwirkung noch Rechtsmissbrauch entgegenhalten, selbst wenn seit Vertragsschluss viel Zeit vergangen ist. Denn die Informationspflicht soll, so der Gerichtshof, nicht nur den Verbraucher schützen, sondern gerade auch „den Unternehmer zu eben dieser Information anhalten“. Könnte sich die Bank auf Zeitablauf berufen, verlöre dieser Druck seine Wirkung.

Einordnung

Für die Kreditpraxis in Deutschland ist das brisant, weil zahlreiche Verträge genau den beanstandeten Kaskadenverweis verwendeten – er entsprach dem hierzulande gebräuchlichen Muster. Damit stand die verbraucherfreundliche Linie des EuGH in einem Spannungsverhältnis zur bisherigen deutschen Praxis; wie sich das im deutschen Recht im Einzelnen auswirkt, blieb Gegenstand weiterer Auseinandersetzungen. Wir hatten bereits über die zurückhaltendere Haltung der deutschen Gerichte berichtet, etwa im Beitrag „Kein neuer Joker“ (November 2019). Wer einen Verbraucher- oder Autokredit hält, sollte die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben gezielt prüfen lassen – ob ein Widerruf Aussicht auf Erfolg hat, hängt von den konkreten Formulierungen ab. Wenn Sie das klären möchten, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ich berate Sie gerne!

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