Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026…
Nicht immer mehr für die Sparer – der BGH und der Referenzzins beim Prämiensparen
Ein Verbraucherschutzverband wollte für Prämiensparer einen höheren Referenzzins durchsetzen – und ist vor dem Bundesgerichtshof gescheitert (Urteile vom 9. Dezember 2025 – Aktenzeichen XI ZR 64/24 und XI ZR 65/24)
Bei langfristigen Prämiensparverträgen sind die Klauseln zur Zinsanpassung häufig unwirksam. Die dadurch entstehende Lücke wird durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen: An die Stelle der Klausel tritt ein Referenzzins, an dem der variable Zins auszurichten ist. Wie hoch dieser Referenzzins anzusetzen ist, entscheidet über bares Geld – je höher, desto mehr müssen die Sparkassen nachzahlen.
Der Vorstoß des Verbands
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verlangte im Wege der Musterfeststellung einen für die Sparer günstigeren, höheren Referenzzins als den, den die Vorinstanz angesetzt hatte. Ziel war, den Nachzahlungsanspruch der Sparer möglichst groß werden zu lassen.
Die Entscheidung
Der XI. Zivilsenat wies die Revisionen zurück und bestätigte den vom Brandenburgischen Oberlandesgericht gewählten Maßstab: bis September 1997 die Umlaufsrenditen von Bundesanleihen mit siebenjähriger Restlaufzeit, ab Oktober 1997 die nach der Svensson-Methode – einem anerkannten Verfahren zur Schätzung der Zinsstrukturkurve – ermittelten Renditen mit siebenjähriger Restlaufzeit. Diese Werte würden von einer unabhängigen Stelle nach festem Verfahren ermittelt und veröffentlicht, seien objektiv und neutral, spiegelten die jeweils aktuellen risikolosen Kapitalmarktzinsen und einen maßgebenden Anlagehorizont von 15 Jahren – und benachteiligten weder die Sparer noch die Sparkassen einseitig.
Was das bedeutet
Die verbraucherfreundliche Linie hat damit eine klare Grenze: Gesucht wird der sachgerechte Vergleichsmaßstab, nicht das bestmögliche Ergebnis für eine Seite. Dass überhaupt nachzuzahlen ist, steht außer Streit – es ging allein um die Höhe des Referenzzinses, und hier setzt der BGH auf objektive Zeitreihen statt auf das Maximum für die Sparer.
Einordnung
Für Prämiensparer bleibt der Nachzahlungsanspruch bestehen, sein Maßstab ist aber durch die neutralen Zinsreihen der Bundesbank gedeckelt. Wer seinen alten Vertrag noch nicht abgerechnet hat, sollte die Zinsgutschriften auf Basis der bestätigten Referenzzinsen nachrechnen lassen – und die Verjährung im Blick behalten. Am Ende zählt nicht, was am meisten bringt, sondern was der Vertrag bei objektiver Betrachtung hergibt.
