Über die Krise des Allgäuer Traditionshändlers Feneberg habe ich hier mehrfach berichtet – von den…
Überstunden trotz „Stechuhr-Urteil“: Wer muss was beweisen?
Nach dem vielbeachteten „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (2019) hofften viele Arbeitnehmer, Überstunden ließen sich künftig leichter durchsetzen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Erwartung nun gedämpft.
Der Fall: der Auslieferungsfahrer und seine Überstunden
Ein Auslieferungsfahrer verlangte Vergütung für zahlreiche Überstunden. Er argumentierte, wegen der europarechtlichen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung müsse nun der Arbeitgeber beweisen, dass keine Überstunden angefallen seien. Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht (BAG, Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21).
Die Beweislast bleibt beim Arbeitnehmer
Das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung betrifft den Gesundheitsschutz (Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten) – es ändert nichts an den Regeln für den Überstundenprozess. Wer Überstundenvergütung verlangt, muss deshalb weiterhin darlegen und im Streitfall beweisen,
dass er Überstunden geleistet hat und dass diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.
Praxistipp
Führen Sie genau Buch über Ihre Arbeitszeiten: Datum, Beginn, Ende, Pausen und die jeweils erledigten Aufgaben. Halten Sie außerdem fest, wer die Mehrarbeit veranlasst oder von ihr gewusst hat. Nur so lassen sich Überstundenansprüche im Streitfall durchsetzen.
Bei Fragen rund um Überstunden und Arbeitszeit – ich berate Sie gern!
