Über die Krise des Allgäuer Traditionshändlers Feneberg habe ich hier mehrfach berichtet – von den…
Weihnachtsgeld trotz Kündigung?
Alle Jahre wieder freuen sich viele Arbeitnehmer auf das Weihnachtsgeld. Doch was gilt, wenn Sie das Unternehmen zum Jahresende verlassen – gibt es dann noch Weihnachtsgeld, oder geht der Betrag mit der Kündigung „verloren“? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu eine erfreuliche Entscheidung getroffen.
Der Fall: gekündigt zum 30. September – kein Weihnachtsgeld?
Ein Controller hatte sein Arbeitsverhältnis zum 30. September gekündigt. Sein Arbeitgeber verweigerte ihm daraufhin die Weihnachtsgratifikation. In den betrieblichen Richtlinien stand nämlich, dass am 31. Dezember ein „ungekündigtes Arbeitsverhältnis“ bestehen müsse. Der Mitarbeiter klagte auf Zahlung – und bekam vor dem Bundesarbeitsgericht Recht (BAG, Urteil vom 13.11.2013 – 10 AZR 848/12). Der Arbeitgeber musste 2.299,50 Euro brutto nachzahlen.
Worauf es ankommt: Belohnung von Arbeit oder von Betriebstreue?
Entscheidend ist, wofür die Sonderzahlung gedacht ist. Das BAG stellt klar:
„Eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für im gesamten Kalenderjahr laufend erbrachte Arbeit darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember des betreffenden Jahres abhängig gemacht werden.“
Vergütet das Weihnachtsgeld also (auch) Ihre geleistete Arbeit, darf es Ihnen nicht allein deshalb gestrichen werden, weil Sie zum Stichtag schon gekündigt sind. Anders liegt es nur, wenn eine Zahlung ausschließlich die künftige Betriebstreue belohnen soll – eine reine Treueprämie darf an einen Stichtag geknüpft werden.
Praxistipp
Wenn Sie zum Jahresende ausscheiden, prüfen Sie die Formulierung Ihrer Weihnachtsgeld-Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Hat die Zahlung Entgeltcharakter, steht sie Ihnen regelmäßig – gegebenenfalls anteilig – zu. Lassen Sie sich nicht vorschnell mit dem Hinweis auf eine Stichtagsklausel abspeisen.
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