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Weniger Papier ab 2025: Arbeitsbedingungen künftig auch in Textform

An dieser Stelle habe ich vor einiger Zeit über das verschärfte Nachweisgesetz berichtet – mit der strengen Vorgabe, den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen eigenhändig unterschrieben auf Papier auszuhändigen. Ab dem 1. Januar 2025 wird das spürbar einfacher.

Textform statt Schriftform

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) kann der Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen künftig grundsätzlich in Textform erfolgen – also etwa per E-Mail oder als PDF (§ 2 NachwG). Voraussetzung ist, dass das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Nachweis über den Empfang hat. Der Arbeitnehmer kann allerdings weiterhin verlangen, den Nachweis in Schriftform zu erhalten. In besonders von Schwarzarbeit betroffenen Branchen (§ 2a SchwarzArbG, etwa Bau und Gaststätten) bleibt es bei der strengen Schriftform.

Was für Befristungen gilt

Vorsicht bei befristeten Arbeitsverträgen: Für die Befristungsabrede bleibt es grundsätzlich bei den strengeren Formanforderungen. Eine bloße E-Mail genügt hier nicht – wird die Schriftform nicht gewahrt, gilt der Vertrag als unbefristet.

Praxistipp

Für Arbeitgeber: Sie dürfen den Arbeitsnachweis ab 2025 digital erteilen – achten Sie aber auf einen Empfangsnachweis und auf die Ausnahmen. Für Arbeitnehmer: Sie erhalten die Angaben künftig möglicherweise per E-Mail; Ihr Anspruch auf eine vollständige Information bleibt bestehen, und Sie können weiterhin ein unterschriebenes Dokument verlangen.

Bei Fragen rund um Arbeitsvertrag und Nachweispflichten – ich berate Sie gern!

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