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Wer nur ausführt, darf behalten – das Schweizer Bundesgericht zu Retrozessionen

Das Schweizer Bundesgericht hat entschieden, dass eine Bank bei reinen Ausführungsgeschäften („Execution only“) die von Dritten erhaltenen Retrozessionen nicht an den Kunden herausgeben muss (Urteil vom 12. Januar 2026 – 4A_149/2025).

Retrozessionen sind Rückvergütungen, die Produktanbieter – etwa Fondsgesellschaften – an die Bank oder den Vermögensverwalter zahlen, wenn deren Produkte im Kundendepot landen. Das schafft einen Interessenkonflikt: Die Bank könnte gerade jene Produkte empfehlen, die ihr die höchste Vergütung bringen. Nach Art. 400 des schweizerischen Obligationenrechts (OR) muss ein Beauftragter grundsätzlich herausgeben, was er in Ausübung des Auftrags von Dritten erhält. Die Frage war: Gilt das auch, wenn die Bank gar nicht berät?

Die bisherige Linie

Bei der Vermögensverwaltung – die Bank entscheidet selbst über Käufe und Verkäufe – müssen Retrozessionen an den Kunden herausgegeben werden; der Interessenkonflikt ist offensichtlich. Bei der Anlageberatung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu differenzieren. So weit, so etabliert.

Die neue Abgrenzung: Execution only

Beim Execution-only-Mandat beschränkt sich die Bank darauf, die Instruktionen des Kunden auszuführen – ohne Beratung, ohne eigenen Entscheidungsspielraum. Für diese Konstellation verneint das Bundesgericht die Herausgabepflicht. Begründung: Es fehlt der innere Zusammenhang mit einer Beratungs- oder Verwaltungsleistung und damit der relevante Interessenkonflikt. Die Bank kann die Höhe der Retrozessionen nicht beeinflussen, weil diese allein von den Aufträgen des Kunden abhängt. Das bloße Argument, die Bank sei dadurch bereichert, genügt nicht.

Einordnung

Für Schweizer Anlegerinnen und Anleger heißt das: Wer sein Depot selbst steuert, hat keinen Anspruch auf die Retrozessionen. Wer sein Geld hingegen verwalten lässt oder sich beraten lässt, sehr wohl – hier lohnt die Prüfung auch zurückliegender Ansprüche (in der Schweiz verjähren sie regelmäßig erst nach zehn Jahren). Für deutsche Anleger ist der Blick über die Grenze aufschlussreich: Auch hierzulande muss die Bank über solche Rückvergütungen – die „Kick-backs“ – aufklären. Die Grundfrage ist überall dieselbe: Wer an einer Empfehlung mitverdient, muss das offenlegen. Wo aber gar nicht empfohlen, sondern nur ausgeführt wird, endet die Pflicht.

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