Über die Krise des Allgäuer Traditionshändlers Feneberg habe ich hier mehrfach berichtet – von den…
Wettbewerbsverbot ohne Bezahlung? Dann gilt es gar nicht
Viele Arbeitsverträge enthalten ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Der Arbeitnehmer darf nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit nicht zur Konkurrenz gehen oder sich selbstständig machen. Was aber, wenn im Vertrag keine Entschädigung für diese Zeit vorgesehen ist? Das Bundesarbeitsgericht hat hier klare Worte gefunden.
Der Fall: Verbot ja – Karenzentschädigung nein
Eine Arbeitnehmerin hatte im Arbeitsvertrag ein zweijähriges Wettbewerbsverbot vereinbart, ohne dass eine Karenzentschädigung geregelt war. Der Vertrag enthielt lediglich eine „salvatorische Klausel“, wonach unwirksame Bestimmungen durch das rechtlich Zulässige ersetzt werden sollten. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses hielt sich die Arbeitnehmerin an das Verbot und verlangte dafür eine Entschädigung. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab (BAG, Urteil vom 23.03.2017 – 10 AZR 448/15).
Ohne Entschädigung ist das Verbot nichtig
Nach dem Gesetz ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber für die Dauer des Verbots eine Entschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Bezüge zusagt (§ 74 Abs. 2 HGB, § 110 GewO). Fehlt eine solche Zusage, ist das Verbot nichtig – und zwar für beide Seiten. Weder kann der Arbeitgeber Unterlassung verlangen, noch kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung fordern.
Auch die salvatorische Klausel rettet das Verbot nicht. Beide Vertragsparteien müssen von Anfang an wissen, woran sie sind – ob das Verbot gilt und was es „wert“ ist. Diese Klarheit kann eine allgemeine Ersetzungsklausel nicht herstellen.
Praxistipp
Prüfen Sie ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot immer daraufhin, ob eine ausdrückliche Karenzentschädigung vereinbart ist. Fehlt sie, ist das Verbot in aller Regel unverbindlich – halten Sie sich vorsorglich trotzdem nicht unüberlegt daran, sondern lassen Sie die Klausel prüfen, bevor Sie berufliche Entscheidungen treffen.
Bei Fragen rund um Arbeitsvertrag und Wettbewerbsverbot – ich berate Sie gern!
