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Zu teuer ist zu viel – der EuGH und die versteckten Kreditkosten

Überhöhte Gebühren und Provisionen in einem Verbraucherkreditvertrag können unwirksam sein – selbst wenn sie eine gesetzliche Obergrenze einhalten. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Urteil vom 23. November 2023 – Rechtssache C-321/22).

Neben dem Zins verlangen Kreditgeber oft „zinsunabhängige Kreditkosten“: Bearbeitungsgebühren, Provisionen, Vermittlungsentgelte. Für Verbraucher sind solche Nebenkosten schwer zu durchschauen, und sie können den Kredit erheblich verteuern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte über eine solche Klausel aus dem polnischen Verbraucherkreditmarkt zu befinden – die zugrunde liegenden Grundsätze gelten aber europaweit.

Die Entscheidung

Nach der europäischen Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln) darf ein nationales Gericht eine Klausel über zinsunabhängige Kreditkosten als missbräuchlich einstufen, wenn diese Kosten offensichtlich außer Verhältnis zum Kreditbetrag und zu den tatsächlich erbrachten Leistungen stehen. Entscheidend ist ein erhebliches, ungerechtfertigtes Missverhältnis – und dieses kann sich allein aus der unverhältnismäßigen Höhe der Kosten ergeben. Dass die Gebühren formal eine gesetzliche Obergrenze einhalten, schützt die Klausel nicht.

Die Folge

Ist die Klausel missbräuchlich, entfällt sie ersatzlos. Der Vertrag kann im Übrigen fortbestehen, sofern der missbräuchliche Teil abtrennbar ist – der Verbraucher schuldet die überhöhten Kosten dann schlicht nicht. Der Schutz greift also punktgenau: Er trifft die unangemessene Gebühr, nicht den ganzen Kredit.

Warum das auch hierzulande zählt

Die Klauselrichtlinie gilt in der gesamten Europäischen Union, und die deutschen Gerichte sind an die Auslegung des EuGH gebunden. Auch in deutschen Raten- und Konsumkrediten stecken „eingepackte“ Gebühren und Provisionen. Wer solche Posten in seinem Vertrag findet, sollte ihre Angemessenheit prüfen lassen – ein Vergleich von Kosten und tatsächlicher Gegenleistung lohnt sich.

Einordnung

Der rote Faden der jüngeren Rechtsprechung – vom deutschen Verwahrentgelt über die mitfinanzierten Nebenkosten bis zu diesem Urteil – ist derselbe: Kosten müssen transparent und verhältnismäßig sein. „Das steht so im Vertrag“ ist keine Rechtfertigung für ein grobes Missverhältnis. Wer als Kreditgeber kräftig zulangt, riskiert, am Ende leer auszugehen.

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