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Schwarm mit Leine – Europa nimmt das Crowdinvesting an die Aufsicht

Die europäische Schwarmfinanzierungsverordnung (Verordnung (EU) 2020/1503) gilt seit dem 10. November 2021 unmittelbar – flankiert vom deutschen Schwarmfinanzierungsbegleitgesetz vom 10. Juni 2021

Crowdinvesting – viele Kleinanleger finanzieren über eine Plattform ein Projekt, häufig per Nachrangdarlehen – war jahrelang ein Kind des grauen Kapitalmarkts. In Deutschland lief es über die Ausnahme des § 2a VermAnlG: prospektfrei bis zu bestimmten Grenzen, dünn beaufsichtigt. Wer investierte, verließ sich auf die Plattform, nicht auf einen Aufseher. Das ändert sich nun grundlegend.

Was jetzt gilt

Die ECSP-Verordnung schafft eine einheitliche europäische Erlaubnis: Wer Schwarmfinanzierungen vermittelt, braucht eine Zulassung – in Deutschland bei der BaFin – und darf damit im gesamten Binnenmarkt tätig werden (EU-Pass). Erfasst sind Projekte bis 5 Mio. Euro je Anbieter in zwölf Monaten, finanziert über Kredite oder die Platzierung von Wertpapieren und bestimmten Anteilen.

Der Kleinanleger im Mittelpunkt

Statt eines Prospekts gibt es ein standardisiertes Anlagebasisinformationsblatt. Die Verordnung unterscheidet erfahrene und nicht erfahrene Anleger. Nicht erfahrene Kleinanleger durchlaufen einen Eingangstest und eine Simulation der Verlusttragfähigkeit und erhalten deutliche Warnhinweise; überschreiten sie eine Anlagegrenze, folgt eine ausdrückliche Risikowarnung. Vor allem aber gilt eine vorvertragliche Bedenkzeit von vier Kalendertagen, in der das Angebot ohne Angabe von Gründen und ohne Vertragsstrafe zurückgenommen werden kann – ein echtes Reurecht.

Übergang und Nebeneinander

Für Bestandsplattformen galt eine Übergangsfrist; die nationalen Regelungen des VermAnlG durften übergangsweise weiter genutzt werden, bevor die ECSP-Lizenz zwingend wurde. Wo die Verordnung greift, verdrängt sie die nationale Ausnahme; wo sie nicht greift – etwa bei anderen Anlageformen –, bleibt das VermAnlG maßgeblich.

Einordnung

Für Anleger heißt das: mehr Transparenz, ein Widerrufsfenster und ein beaufsichtigter Anbieter – aber kein Kapitalschutz. Das unternehmerische Risiko des finanzierten Projekts trägt weiter, wer investiert; Nachrangdarlehen bleiben nachrangig. Die Verordnung zähmt den Vertrieb, nicht das Risiko. Für die Praxis lohnt der Blick ins Anlagebasisinformationsblatt und die Nutzung der vier Tage Bedenkzeit – sie sind mehr wert als jedes Hochglanzvideo der Plattform. Gemeinsam mit dem Anlegerschutzstärkungsgesetz desselben Jahres markiert die Verordnung das Ende der Zeit, in der Schwarmfinanzierung schlicht „grau“ war.

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