Überspringen zu Hauptinhalt

Milliarden über Nacht abgeschrieben – das Schweizer Gericht rügt die AT1-Rettung der Credit Suisse

Im März 2023 ließ die Schweizer Finanzaufsicht bei der Notrettung der Credit Suisse Anleihen über rund 16 Milliarden Franken auf null abschreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verfügung nun für rechtswidrig erklärt (Teilentscheid vom 1. Oktober 2025 – Verfahren B-2334/2023) – doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.

Im März 2023 stand die Großbank Credit Suisse (CS) am Rand des Zusammenbruchs und wurde in einer Notaktion von der UBS übernommen. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ordnete dabei an, die AT1-Anleihen der CS vollständig abzuschreiben – rund 16 Milliarden Franken. AT1 steht für „Additional Tier 1“, also nachrangiges „zusätzliches Kernkapital“, das im Krisenfall Verluste auffangen soll. Besonders umstritten: Die Aktionäre erhielten über den Aktientausch mit der UBS noch etwas, die AT1-Gläubiger gingen leer aus. Die gewohnte Haftungsreihenfolge – erst die Eigentümer, dann die Gläubiger – schien auf den Kopf gestellt.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in St. Gallen hob die Abschreibungsverfügung auf. Kern der Begründung: Die vertraglichen Voraussetzungen für eine Abschreibung – ein sogenanntes „Viability Event“ – lagen nicht vor, weil die CS im maßgeblichen Zeitpunkt die regulatorischen Kapitalanforderungen noch erfüllte. Und die gesetzliche Grundlage sei zu vage: Weder die einschlägige Norm des Bankengesetzes (Art. 26 BankG) noch die per Notrecht erlassene Verordnung trügen einen derart tiefen Eingriff in das Eigentum der Anleger.

Aber: noch nicht rechtskräftig

Für die AT1-Gläubiger ist das ein Etappensieg, keine Auszahlung. Die FINMA hat den Entscheid an das Bundesgericht – das oberste Gericht der Schweiz – weitergezogen, und dieser Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gewährt. Bis Lausanne entschieden hat, bleiben die Anleihen vorerst wertlos; die weiteren AT1-Verfahren sind bis dahin sistiert, also ausgesetzt.

Warum das über die Schweiz hinaus zählt

AT1-Anleihen – oft „CoCo-Bonds“ genannt – stecken in vielen institutionellen und auch privaten Portfolios in ganz Europa. Der Fall führt vor Augen, wie schnell nachrangiges Fremdkapital in der Krise zu echtem Haftungskapital wird – und wie sehr das Ergebnis davon abhängt, ob die Aufsicht eine tragfähige Rechtsgrundlage hat. Für den Anlegerschutz ist immerhin dies das Signal: Selbst Notmaßnahmen in einer Bankenkrise bleiben gerichtlich überprüfbar.

Einordnung

Betroffene AT1-Gläubiger sollten den Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesgericht in Lausanne abwarten – der BVGer-Entscheid stärkt ihre Position, verschafft ihnen aber noch kein Geld. Und für alle Anlegerinnen und Anleger bleibt die nüchterne Lehre: „Nachrangig“ heißt im Ernstfall genau das. Wer höhere Zinsen für AT1- oder andere nachrangige Papiere kassiert, wird dafür im Krisenfall zuerst zur Kasse gebeten – mag die Rechtslage am Ende auch strittig sein.

An den Anfang scrollen