Gut drei Jahre nach dem Untergang der Credit Suisse hat der Schweizer Bundesrat die Reform…
Kein Geld vom Staat – das Bundesgericht und die Credit-Suisse-Aktionäre
Anleger, die beim Untergang der Credit Suisse Geld verloren, können den Schweizer Staat dafür nicht ohne Weiteres haftbar machen. Das hat das Bundesgericht entschieden (Urteil vom 23. Mai 2025 – 2E_1/2024).
Im März 2023 rettete der Bund die Credit Suisse (CS) per Notrecht und führte sie mit der UBS zusammen. Zwei Investoren hatten wenige Tage vor dem Kollaps CS-Aktien gekauft – rund 38.000 Stück für knapp 85.000 Franken – und sie nach der Notfusion mit einem Verlust von über 50.000 Franken wieder verkauft. Sie verlangten diesen Verlust vom Staat: als Klage aus Staatshaftung gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft.
Die Entscheidung
Das Bundesgericht (BGer) wies die Klage vollständig ab. Bemerkenswert: Ob das Notrecht – die eilig erlassene Notverordnung – überhaupt widerrechtlich war, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Denn die Klage scheiterte schon an zwei anderen Hürden. Die Investoren konnten weder einen ersatzfähigen Schaden noch den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem staatlichen Handeln und ihrem Verlust nachweisen. Die schweizerische Staatshaftung verlangt mehrere Voraussetzungen zugleich – fehlt eine, ist die Klage verloren.
Auch in New York kein Erfolg
Parallel scheiterte eine Klage wegen der abgeschriebenen AT1-Anleihen über 370 Millionen US-Dollar vor einem US-Gericht (Southern District of New York, SDNY, Entscheid vom 30. September 2025) – und zwar an der Staatenimmunität der Schweiz. Das Gericht prüfte die Sache gar nicht erst inhaltlich.
Wo die eigentliche Musik spielt
Die milliardenschweren Verfahren um die AT1-Abschreibung selbst laufen anderswo: vor dem Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen, das die entsprechende Verfügung der Finanzaufsicht bereits für rechtswidrig erklärt hat. Der Weg über die Staatshaftung ist dagegen ungleich steiniger.
Einordnung
Für geschädigte Anleger lautet die nüchterne Lehre: Wer den Staat für Marktverluste haftbar machen will, trägt eine schwere Last – Widerrechtlichkeit, Schaden und Kausalität müssen alle zugleich bewiesen sein. Erfolgversprechender sind die vertrags- und aufsichtsrechtlichen Wege, wie sie in den AT1-Verfahren beschritten werden. Bei Fragen rund um Kapitalanlagen und Bankgeschäfte, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – ich berate Sie gerne!
