An dieser Stelle habe ich schon davor gewarnt, eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben zuzustellen. Das Bundesarbeitsgericht…
„Honorararzt“ – und trotzdem sozialversicherungspflichtig?
Viele Kliniken setzen bei Personalengpässen auf „Honorarärzte“, die auf selbstständiger Basis und gegen Honorar aushelfen. Doch ist das wirklich eine selbstständige Tätigkeit? Das Bundessozialgericht hat dazu ein grundlegendes Urteil gefällt – mit Folgen weit über die Ärzteschaft hinaus.
Der Fall: eingegliedert und weisungsgebunden
Ein Arzt war als „Honorararzt“ in einem Krankenhaus tätig. Das Bundessozialgericht entschied, dass Honorarärzte, die in den Krankenhausbetrieb eingegliedert sind und dessen Abläufe, Personal und Sachmittel nutzen, in aller Regel abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind (BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R).
Es kommt auf die tatsächlichen Umstände an – nicht auf die Bezeichnung
Ob jemand selbstständig oder abhängig beschäftigt ist, richtet sich nicht nach der Bezeichnung im Vertrag, sondern nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit. Wer in eine fremde Arbeitsorganisation eingebunden ist und weisungsgebunden arbeitet, ist regelmäßig Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn – selbst wenn ein hohes Honorar gezahlt wird und Fachkräftemangel herrscht. Für die Kliniken bedeutet das ein erhebliches Risiko von Beitragsnachforderungen.
Praxistipp
Das Urteil betrifft nicht nur Ärzte: Auch in der Pflege, in der IT und in vielen anderen Branchen droht bei „freien Mitarbeitern“ die Einstufung als Scheinselbstständigkeit. Wer auf Honorarbasis arbeitet, faktisch aber eingegliedert und weisungsgebunden ist, sollte den sozialversicherungsrechtlichen Status klären – etwa über ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung.
Bei Fragen rund um Statusfeststellung und Scheinselbstständigkeit – ich berate Sie gern!
