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Böse Gerüchte per WhatsApp – kann das den Job kosten?

Eine schnelle Nachricht an eine Kollegin, „ganz privat“ per WhatsApp – was kann da schon passieren? Eine ganze Menge, wie ein Fall aus Baden-Württemberg zeigt. Schon vor Jahren habe ich an dieser Stelle vor allzu sorglosen Postings gewarnt; die WhatsApp-Nachricht ist die private Variante desselben Risikos.

Der Fall: ein schwerwiegendes, unwahres Gerücht

Eine neu eingestellte Mitarbeiterin behauptete gegenüber einer Kollegin per WhatsApp, der im Betrieb tätige Vater des Geschäftsführers sei „ein verurteilter Vergewaltiger“, und verbreitete außerdem das Gerücht, dieser habe Versicherungsbetrug begangen. Beides war unwahr. Die Kollegin informierte den Geschäftsführer, der fristlos kündigte. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die fristlose Kündigung (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2019 – 17 Sa 52/18).

„Privat“ schützt nicht bei grober übler Nachrede

Zwar sind vertrauliche Gespräche unter Kollegen grundsätzlich geschützt – wer sich im vertrauten Kreis Luft macht, muss nicht mit einer Kündigung rechnen. Bei besonders schwerwiegenden, unwahren und rufschädigenden Behauptungen – hier der Vorwurf einer Straftat – gilt das aber nicht. Wer einem Kollegen ein solches Gerücht zuträgt, bringt ihn in einen Gewissenskonflikt; der Empfänger ist dann nicht mehr zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Äußerung kann deshalb eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Praxistipp

Auch der vermeintlich private Chat ist kein rechtsfreier Raum. Grobe, unwahre und ehrverletzende Aussagen über Kollegen oder Vorgesetzte können das Arbeitsverhältnis kosten. Überlegen Sie vor jeder Nachricht, ob Sie das Geschriebene auch offen vertreten würden.

Bei Fragen rund um Kündigung und Äußerungen am Arbeitsplatz – ich berate Sie gern!

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