Über die Krise des Allgäuer Traditionshändlers Feneberg habe ich hier mehrfach berichtet – von den…
Altersteilzeit im Blockmodell: Urlaub in der Freistellungsphase?
Viele Arbeitnehmer gestalten den Übergang in den Ruhestand über die Altersteilzeit im „Blockmodell“: Erst wird in der Arbeitsphase voll weitergearbeitet, danach folgt die Freistellungsphase, in der man nicht mehr arbeitet, aber weiter Gehalt bezieht. Eine naheliegende Frage lautet: Sammelt man auch in der Freistellungsphase noch Urlaub an? Das Bundesarbeitsgericht hat sie beantwortet.
Der Fall: Urlaub für die Zeit ohne Arbeit?
Ein Arbeitnehmer verlangte nachträglich Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung auch für seine Freistellungsphase. Das Bundesarbeitsgericht wies das zurück (BAG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18).
Kein Urlaubsanspruch ohne Arbeitspflicht
Der gesetzliche Erholungsurlaub dient dazu, sich von geleisteter Arbeit zu erholen. In der Freistellungsphase der Altersteilzeit besteht aber keine Arbeitspflicht – und ohne Arbeitspflicht entsteht auch kein Urlaubsanspruch. Für ein Kalenderjahr, das teils in die Arbeits- und teils in die Freistellungsphase fällt, ist der Urlaub zeitanteilig nach den Monaten mit Arbeitspflicht zu berechnen. Die Freistellungsphase selbst bringt keine weiteren Urlaubstage.
Praxistipp
Wer in die Altersteilzeit startet, sollte seinen noch offenen Urlaub aus der Arbeitsphase rechtzeitig einplanen und nehmen – in der Freistellungsphase wächst kein neuer Urlaub mehr nach. Zu beachten ist außerdem: Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können für den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub eigene Regelungen enthalten; ein Blick in diese Regelwerke lohnt sich.
Bei Fragen rund um Altersteilzeit und Urlaub – ich berate Sie gern!
