Ganz aktuell grassieren augenscheinlich fingierte bzw. betrügerische Aufforderungsschreiben einer angeblichen Anwaltskanzlei "Dr. Herzog & Partner"…
Sparkasse Neu-Ulm Illertissen kündigt Sparverträge – 90 Millionen
Die Augsburger Allgemeine berichtet in ihrer Regional- und Onlineausgabe darüber, dass die Sparkasse Neu-Ulm – Illertissen nun dem „Vorbild“ anderer Sparkassen, wie denen aus München und Nürnberg folgten und eigene Sparverträge in großem Stil kündigen – die Kunden hätten entsprechende Post zu erwarten, so der Bericht der Zeitung.
90 Millionen Euro Kundengelder betroffen
Der Hintergrund für die massenhaften Kündigungen ist der Verlust, den die Banken in Zeiten von „Niedrigzinsen“ mit diesen Sparverträgen machen: Gegenüber dem Kunden sind sie vertraglich verpflichtet, eine Mindestverzinsung zu bezahlen, die sie auf der anderen Seite in Zeiten von „Null-“ oder gar „Minuszinsen“ selbst gar nicht mehr erwirtschaften können. Mit anderen Worten: die Sparkasse macht ein Minusgeschäft. Nach dem Bericht der Augsburger Allgemeinen sind 90 Millionen Euro an Kundengeldern von den anstehenden Kündigungen betroffen.
Scala-Sparverträge kommen in Erinnerung
Sie erinnern sich vielleicht an die „Scala-Sparverträge“ der Sparkasse Ulm (wir berichteten) Nach dem Landgericht in Ulm hatte auch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 23.09.2015 – Az. 9 U 31/15 – die Kündigungen der Sparkasse Ulm als unwirksam eingestuft.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe (BGH) zugunsten der Sparkassenkunden wurde seitens der Sparkasse Ulm vermieden. Das Verfahren XI ZR 465/15 wurde am 23.05.2016 „auf andere Weise erledigt“, wie es in der Amtssprache heißt; die Sparkasse hatte sich mit dem Anleger in der Revisionsinstanz verglichen.
Kündigungen nicht ohne weiteres zulässig
Während die Augsburger Allgemeine in dem eingangs genannten Bericht den Sparkassenvorstand Armin Brugger zu Wort kommen lässt und dann schreibt „Tatsächlich hatte der Bundesgerichtshof ordentliche Kündigungen solcher Sparverträge in einem Urteil vom Mai vergangenen Jahres unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.“ so ist diese Darstellung sehr verkürzt.
Der BGH hat in seiner Entscheidung XI ZR 345/18 vom 14.05.2019 ausdrücklich tenoriert:
Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen
Gesamtbild und Vertrag entscheidend
Eine Kündigung kann die Sparkasse „nicht ohne Weiteres“ aussprechen, nur weil ihr die Sparverträge „zu teuer“ geworden sind. Das ist das wirtschaftliche Risiko der Sparkasse. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen, auch zur Frage der Kündigung von Bausparverträgen, festgestellt, dass das Gesamtbild der Anpreisung des Vertrages und der Vertragsinhalt entscheidend sind, ob und ggf. wann die Sparkasse oder Bank einen solchen Vertrag tatsächlich kündigen kann. Ohnehin kann die Sparkasse eine ordentliche Kündigung frühestens nach Erreichen der höchsten Prämienstufe – hier bis zum Ablauf des 15.Sparjahres – aussprechen (BGH a.a.O., Tz. 33, 39)
Sie sollten sich also bei Erhalt eines Kündigungsschreibens oder einer Kündigungsandrohung fachkundigen anwaltlichen Rat einholen – wir beraten Sie gerne!