Zustimmungsfiktion der Banken unwirksam

Posted by on Apr. 27, 2021 in Allgemein

Bundesgerichtshof erklärt AGB-Änderung bei Schweigen der Bankkunden für unwirksam (Urteil vom 27.April 2021 – Aktenzeichen XI ZR 26/20)

Banken und Sparkassen müssen nachbessern

Sie erinnern sich bestimmt an die Kontoauszüge, die noch ein oder zwei Seiten Extra ausgedruckt hatten und in denen die Bank oder Sparkasse auf eine anstehende Änderung von Teilen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen haben. „Diese Änderungen werden wirksam, wenn Sie der Änderung nicht bis spätestens… widersprochen haben“ So oder ähnlich schließen im Allgemeinen derartige Hinweise der Banken und Sparkassen.

Die AGB sehen „Schweigen als Zustimmung“ vor…

Die AGB-Banken und die AGB-Sparkassen sehen eine solche „Zustimmungsfiktion“ (Nr. 1 Abs. 2 AGB-Banken bzw. Nr. 2 Abs. 1 bis 3 AGB-Sp.) vor. Wenn der Bankkunde eine fristgerechte Ankündigung der anstehenden AGB-Änderung in Textform erhalten hat, wurden bislang die Änderungen zwei Monate später quasi „automatisch“ Vertragsbestandteil. Das Schweigen des Bankkunden wurde als Zustimmung zu der angebotenen Änderung „fingiert“. Bei „Nichtgefallen“ hatte der Bankkunde faktisch nur noch die Möglichkeit die Geschäftsverbindung zu dieser Bank zu beenden.

Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte

Auf eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit Urteil vom 27.04.2021 die entsprechenden Klauseln in den bisherigen AGB der Banken und Sparkassen beanstandet, soweit diese „ohne inhaltliche Einschränkung“ die Zustimmung des Bankkunden zu den Änderungen der AGB „fingierten“.

Waren noch Landgericht (21 O 351/17) und Oberlandesgericht Köln (12 U 87/18) der Auffassung, dass die Klauseln nicht zu beanstanden sind, hob der Bundesgerichtshof (XI ZR 26/20) die Vorinstanzen auf und stellte fest, dass die Klauseln, die in der derzeitigen Fassung sämtliche im Rahmen einer Geschäftsverbindung des Kunden zur Bank oder Sparkasse geschlossenen Verträge betreffen, der AGB-Kontrolle nicht standhalten. Die Banken und Sparkassen werden nun die beanstandeten Ziffern ihrer AGB ändern und im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH anpassen. Die Bankkunden werden sehr wahrscheinlich bis zu einer Neuregelung keine Änderungen der Vertragsbedingungen durch AGB erfahren; hierzu dürfte es in der Übergangszeit erforderlich sein, individuell ausgehandelte bzw. abgeschlossene Vereinbarungen zu treffen.

Die ausführlichen Urteilsgründe des BGH lagen zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Beitrages noch nicht vor.