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Klare Regeln fürs Beraten – die Schweizer Aufsicht schärft die Verhaltenspflichten

Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein neues Rundschreiben der Schweizer Finanzaufsicht zu den Verhaltenspflichten von Finanzdienstleistern – es konkretisiert, wie Banken und Vermögensverwalter ihre Kunden informieren und mit Interessenkonflikten umgehen müssen (FINMA-Rundschreiben, veröffentlicht am 22. November 2024).

Grundlage ist das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) – die Schweizer Antwort auf die europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II. Es regelt seit 2020, welche Regeln beim Vertrieb von Finanzdienstleistungen gelten. In der Praxis blieben aber viele Auslegungsfragen offen. Diese füllt nun das Rundschreiben der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA).

Was konkretisiert wird

Das Rundschreiben präzisiert vor allem drei Bereiche. Erstens die Informationspflichten: Kunden sind über die Art der Finanzdienstleistung, die damit verbundenen Risiken und über Entschädigungen von Dritten aufzuklären. Zweitens den Umgang mit Interessenkonflikten, insbesondere beim Einsatz hauseigener Finanzinstrumente – also dann, wenn die Bank dem Kunden ihre eigenen Produkte verkauft. Drittens die Transparenz: umfassendere Offenlegungspflichten, damit Kunden informiert entscheiden können.

Für wen es gilt

Das Rundschreiben bindet alle von der FINMA beaufsichtigten Finanzdienstleister. Ziel ist nach den Worten der Aufsicht mehr Transparenz, mehr Rechtssicherheit und ein „vergleichbarer Anlegerschutz“ über die Institute hinweg. Bemerkenswert: Die FINMA setzte die Vorgaben gegen den Widerstand von Bankenverbänden durch, um die offenen Praxisfragen verbindlich zu klären.

Einordnung

Der rote Faden ist derselbe wie bei der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Retrozessionen: Der Kunde soll wissen, wer an seiner Anlage mitverdient. Wo dort die zivilrechtliche Herausgabepflicht steht, setzt hier die aufsichtsrechtliche Informations- und Transparenzpflicht an – zwei Hebel, ein Ziel. Für Schweizer Anlegerinnen und Anleger bedeutet das mehr Klarheit darüber, was Beratung kostet und wo Interessenkonflikte lauern. Und für deutsche Leser ist es ein aufschlussreicher Spiegel: Die Verhaltensregeln des Wertpapierhandelsgesetzes verfolgen dieselbe Idee – wer berät, muss offenlegen, woran er selbst verdient.

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