Ganz aktuell grassieren augenscheinlich fingierte bzw. betrügerische Aufforderungsschreiben einer angeblichen Anwaltskanzlei "Dr. Herzog & Partner"…
Tücken der Technik
Anwalt scheitert um wenige Minuten an der Frist für eine Verfassungsbeschwerde
Fristen sind einzuhalten, das lernt Jeder, irgendwann im Leben. Behörden setzen Fristen für Anhörungen oder Stellungnahmen; gegen Bescheide oder Urteile gibt es Rechtsmittelfristen. Mit letzteren beschäftigen sich vorwiegend die Rechtsanwälte von Berufs wegen.
So begab es sich, dass Amtsgericht (Aktenzeichen XVII 1395/16) und Landgericht Deggendorf (Aktenzeichen 13 T 173/19) Entscheidungen erlassen hatten, die der Verfahrensbevollmächtigten zuletzt am 18.12.2019 zugestellt worden waren. Nachdem das Verfahren augenscheinlich etwa drei Jahre gedauert hatte, legte die Verfahrensbevollmächtigte gegen ihr ungünstig erscheinenden Entscheidungen aus Niederbayern Verfassungsbeschwerde ein.
Technik macht Freude…
Die Justiz ist seit vielen Jahren dabei, sich mit Technik „anzufreunden“. Einer der Impulsgeber in eine moderner arbeitende Justiz war der damalige (1998/1999) bayerische Staatsminister für Justiz, Alfred Sauter, der spät aber immerhin – für seinen Einsatz mit der Medaille für Verdienste um die Bayerische Justiz ausgezeichnet wurde, wie die Augsburger Allgemeine berichtete. 20 Jahre später stellt die Justiz nun Flächendeckend auf die „elektronische Akte“ um und die Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und Gerichten soll bis 2022 vollständig „digitalisiert“ sein. Das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA) ist das aktuelle Werkzeug hierfür auf der Seite der Anwaltschaft.
…wenn sie funktioniert
Wenn das beA funktioniert heißt es aber nicht, dass auch alle Gerichte über diese Technik „fristwahrend“ erreicht werden können. Der Rechtsanwalt muss sich bei seiner Fristbearbeitung auch darüber informieren, ob das jeweilige Gericht (schon oder überhaupt) an das elektronische Netz angeschlossen ist.
Das Bundesverfassungsgericht…
ist zuständig für Verfassungsbeschwerden, die jedermann einreichen kann, der durch einen Akt staatlicher Autorität sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt. Die Verfahrensbevollmächtigte in jenem Fall, der jüngst vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden wurde (Beschluss vom 27.05.2020 – 1 BvR 338/20), versuchte am Tag des Fristablaufs „zunächst gegen circa 23.00 Uhr“ die Verfassungsbeschwerde über das beA elektronisch im Schlossbezirk bei Gericht einzureichen.
erreichen Sie nur persönlich und per Post!
Das scheiterte jedoch, weil das BVerfG nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt. Auf der Homepage des BVerfG ist nachzulesen:
Bitte beachten Sie, dass Verfahrensanträge oder Schriftsätze über das Kontaktformular nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Diese müssen zwingend per Fax (Nr.: +49 (721) 9101-382)oder per Post (Bundesverfassungsgericht, Postfach 1771, 76006 Karlsruhe) übermittelt werden.
Für die Kommunikation mit Ihnen wünschen wir uns ein respektvolles Miteinander. Deshalb weisen wir darauf hin, dass Kontaktaufnahmen, die Beleidigungen, eine vulgäre Wortwahl oder menschenverachtende Aussagen enthalten, nicht beantwortet werden.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Der-Weg-zur-Entscheidung/der-weg-zur-entscheidung_node.html
„Jedes Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Antrag an das Bundesverfassungsgericht“, schreibt das Gericht an anderer Stelle selbst auf der dortigen Homepage. Dabei sollte jedem Juristen (und auch jedem Studenten der DHBW) bekannt sein, was „schriftlich“ bedeutet.
per Telefax voraus an: 0721 – 9101-382
Bis die Kollegin diesen Fehlversuch realisierte, war schon wertvolle Zeit verronnen. Denn ein fristwahrender Schriftsatz muss vollständig, d.h. inklusive der letzten Seite und Unterschrift innerhalb der Frist bei Gericht eingehen. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigte versuchte, die Verfassungsbeschwerde aus der „Kanzleisoftware heraus“ zu faxen, stellte sie fest, dass dort eine falsche Telefaxnummer hinterlegt war. Als sie die „richtige“ Telefaxnummer herausgefunden, und den Sendevorgang startete, war es aber schon knapp vor Mitternacht – die vollständige Verfassungsbeschwerde kam erst am Folgetag und damit nach Fristablauf beim BVerfG an. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde, nachdem der Widereinsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten abzulehnen war, nicht mehr zur Entscheidung an.
Bei fristgebundenen Vorgängen muss deshalb immer die Zeitspanne der Übermittlung „eingerechnet“ werden, damit die Frist noch eingehalten werden kann – bei Fragen ums Recht – fragen Sie gerne mich!