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Berlin Family Office Anlegerschutz e.V. (BFO AS e.V.) stellt klar:

Uns erreicht ein Text des Rechtsanwaltskollegen Conrad aus Berlin, der sich für den Verein „Berlin Family Office Anlegerschutz e.V. (BFO AS e.V.) bei uns gemeldet hat. Wir veröffentlichen den nachstehenden Text, wie er uns vom Rechtsanwaltskollegen Conrad zur Verfügung gestellt worden ist. Die Veröffentlichung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne inhaltliche Überprüfung des nachstehend dargestellten Sachverhalts durch uns:

(ZITAT) Rechtsanwalt Conrad stellt klar:

 

  1. Die im Juni 2014 durch die ehemaligen Mitarbeiter des Berlin Family Office Anlegerschutz e.V., Dr. Günter Hitzges und Justitiar John Eichler, gegen 1) Petra Lepke, 2) Sabine Fischer, 3) Max Fischer, 4) Angelique Hotzel (Commerzbank) wegen Veruntreuung etc. unberechtigterweise im Namen des Vereins Berlin Family Office Anlegerschutz e.V. (fälschlicher Weise unterzeichnet als“ Vorstand“ des Berlin Family Office Anlegerschutz e.V. von Ass Jur. John Eichler und Dr. Günter Hitzges) erstattete Strafanzeige hat bis zum heutigen Tage nicht zur Erhebung einer Anklage geführt. Der Berliner Verein rechnet demnächst mit der Einstellung des auf die mit unwahren Behauptungen gespickte Anzeige hin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens.
  1. Der Verein bzw. der Vorstand des Vereins (Petra Lepke, Sabine Fischer und Maximilian Fischer) Berlin Family Office Anlegerschutz e. V., Berlin, ist für die Jahre 2014, 2015 und 2016 jeweils durch die Mitgliederversammlungen vollständig entlastet worden. Die Gemeinnützigkeit wurde durch das in Berlin zuständige Finanzamt für Körperschaften I mit Schreiben vom 10.02.2017 festgestellt und bestätigt. Das Finanzamt bedankt sich ausdrücklich für das bürgerschaftliche Engagement des Vereins und den damit wertvollen Dienst für unsere Gesellschaft.
  1. Eine rechtswirksame Übernahme des Vereinsbetriebes durch Dr. Hitzges und Ass. Jur. Eichler hat es nie gegeben. Dies ist durch die genannten Herren auf der Basis gefälschter Vollmachten versucht worden, letztlich aber komplett gescheitert.

Nachdem sich die Herren Eichler, Hitzges und Höhm Anfang Juni 2014 in den Besitz des Vereinsbüros brachten (Einstweilige Verf. des AG Charlottenburg – 216 C 1004 / 14 vom 02.06.2014), unter Verwendung einer, im Rechtsverkehr nicht zu benutzenden, weil untersagten Erklärung [vgl. Einstweilige Verf. vom 05.06.2014 – LG Berlin (1 O 124 / 14)], hat der Vereinsvorstand am 01.08.2014 vor dem LG Berlin (12 O 299 / 14) die Herausgabe des Büros erstritten. Die Herausgabe der Büroräume in der Otto-Suhr-Allee 59 erfolgte jedoch erst wesentlich später, nämlich am 12.09.2014. Zuvor hat der Vereinsvorstand die (erneute) amtliche Versiegelung am 18.08.2014 bewirkt (Polizei Abschnitt 25 – Vorgangsnummer: 140818-2230-037012). Am 19.08. und am 21.08.2014 kam es zu Siegelbrüchen, wobei sämtliche Mitgliedsakten sowie Telefonanlage und Computer entwendet wurden.

Das Landgericht Berlin hatte den Anträgen des früheren – und neuen – Vorstandes des Berliner Vereins Petra Lepke, Maximilian Fischer und Sabine Fischer gegen die Herren Dr. Hitzges, Höhm und Eichler auf Untersagung des Gebrauchs von Vollmachten sowie auf eine Amtsniederlegung durch diese ebenso stattgegeben wie der Feststellung der Unwirksamkeit besagter Urkunden. Durch das Urteil des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen – 1 O 145/14 – vom 22.05.2015 wurde u.a. untersagt, den nicht den Tatsachen entsprechenden Finanzbericht der Herren Dr. Hitzges, Höhm und Eichler zu erstellen und zu veröffentlichen.

In dem Urteil vom 22.05.2015 (LG Berlin, 1 O 145/14) heißt es wörtlich:

„8. Es wird festgestellt, dass

  1. a) die Vollmacht vom 14. April 2014, mit welcher der Beklagte zu 2) (Ass Jur Eichler) angeblich von dem Kläger als Vorstand der Beklagten zu 1) beauftragt und bevollmächtigt wurde, Willenserklärungen namens und in Vollmacht des Vereinsvorstandes abzugeben sowie Rechtsverhältnisse einzugehen und zu beenden,
  2. b) die Vollmacht vom 14. April 2014, mit welcher der Beklagte zu 2) (Ass Jur. Eichler) angeblich von dem Kläger als Vorstand der Beklagten zu 1) beauftragt und bevollmächtigt worden ist, innerhalb der geltenden Fristen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, deren Gegenstand die Neubesetzung/-wahl der vakanten Vorstandsposition sowie die Vorlage eines vorläufigen Finanzberichts sein soll

sowie

  1. c) die Erklärung vom 14. April 2014, mit welcher die Kläger angeblich ihre Ämter als Vorstände der Beklagten zu 1) niedergelegt haben,

nicht von den Klägern ausgestellt worden sind und daher im Rechtsverkehr keine Wirkung entfalten können.“

Die dagegen vor dem Kammergericht Berlin, Aktenzeichen – 9 U 88/15 –, durch die Herren Eichler, Dr. Hitzges und Höhm gerichtete Berufung wurde durch das Kammergericht durch Beschluss vom 25.11.2016 gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen. Den entsprechenden Beschluss findet jeder Betroffene auf der Homepage des Vereins unter www.anlegerschutzverein-berlin.de, die dafür notwendigen Passwörter können direkt beim Anlegerschutzverein-Berlin e.V. per Mail erfragt werden (info@anlegerschutzverein-berlin.de)

Damit aber ist der alte Vorstand des Berliner Vereins (Petra Lepke, Sabine Fischer und Max Fischer) vollständig rehabilitiert und weiterhin in „Amt und Würden“.

  1. Am 14.08.2014 hat der Berlin Family Office Anlegerschutz e. V., vertreten d.d. Vorstand Petra Lepke, Sabine Fischer und Maximilian Fischer vor dem LG Berlin (20 O 314/14)eine einstweilige Verfügung gegen John Eichler, Dr. Günter Hitzges, Karl-Heinz Höhm, den Bochumer Kommanditisten- und Anlegerschutz e.V., vertreten d.d. Vorstand John Eichler, Dr. Günter Hitzges und Karl-Heinz Höhm erwirkt, in der den Antragsgegnern untersagt wurde
  2. a) im Rechtsverkehr unter dem Namen BFO Kommanditisten- und Anlegerschutz e.V. aufzutreten
  3. b) im Rechtsverkehr in ihren Briefbögen folgenden Zusatz zu führen:

GEMEINSAM STÄRKER!

Sowie folgende Absenderabgaben:

Persönlich Vertraulich

BFO · Otto-Suhr-Allee 98 · DE-10585 Berlin

  1. c) die Mitglieder des Antragstellers unter Verwendung jedweder vom Antragsteller auf seinen Schreiben verwendeten Erkennungszeichen, wie Textbausteinen, Briefbogenmuster, Mitgliedsnummern etc. anzuschreiben.

Gegen diese Einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner mehrfach verstoßen und dies auch trotz Ordnungsgeld nicht unterlassen.

  1. In der Tat wurde im Jahre 2014 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Herren Dr. Günter Hitzges, Ass Jur. John Eichler, Karl-Heinz Höhm und Frank Waterbury beim zuständigen Amtsgericht Charlottenburg zum Aktenzeichen 36b IN 3474/14 gestellt. Auch dieser beruhte auf unzutreffenden Angaben, so dass nach Richtigstellung durch den Vereinsvorstand das Insolvenzverfahren am 30.09.2014 wieder eingestellt wurde. Der entsprechende Beschluss ist ebenfalls auf der Homepage www.anlegerschutzverein-berlin.de einsehbar. (ZITAT ENDE)

 

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