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BFO – Unkenrufe – Landgericht Köln verhandelt weiter in Sachen Treukommerz

Die Zerwürfnisse zwischen dem „Berlin Family Office“ und dem „Bochumer Family Office Kommanditisten & Anlegerschutzverein“ haben wir bereits berichtet. Ob die Verwirrung unter den Anlegern beabsichtigt ist,  dass beide Vereine unter der Kurzfassung „BFO“ bekannt sind, wissen wohl nur die Handelnden dieser Vereine. Auch wir können nicht immer auf Anhieb auseinanderhalten, welcher dieser Vereine unsere Mandanten anschreibt oder eine Veröffentlichung tätigt.

BFO ist der Meinung, dass man die Allianz Versicherung verklagen müsse, weil seinerzeit eine Anwaltskanzlei in einen Teil des Treuhandvertrages an der Seite der TREUKOMMERZ eingebunden war. Diese Anwälte waren oder sind bei der Allianz versichert; wir berichteten ebenso.

Nun behauptet BFO (in diesem Falle der Bochumer Verein), in einer Veröffentlichung vom 20.03.2015, dass die Klagen von Anlegern gegen die Versicherung der TREUKOMMERZ „vor dem Aus“ stünden.

Sämtliche juristische Maßnahmen für Klagen, Forderungsanmeldungen, Vergleiche im Insolvenzverfahren etc. gegen die Versicherungsnehmerin, die TREUKOMMERZ, und die damit verbunden Kosten für Anwälte und Gerichte entbehren daher einer Rechtfertigung…

Das will BFO aus dem versicherungsrechtlichen Gutachten, das mit den eingesammelten Mitgliedsbeiträgen von Vereinsmitgliedern bezahlt wurde, herausgelesen haben, das geflissentlich bis heute unveröffentlicht geblieben ist. Nicht einmal Vereinsmitglieder, die für dieses Gutachten bezahlt haben, bekommen es zu Gesicht.

Den Unkenrufen von BFO zum Trotze hat das Landgericht Köln in dem von uns geführten Musterverfahren die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen. Ein weiterer Verhandlungstermin wurde auf einen Tag im September 2015 anberaumt.

Die Angelegenheit erinnert uns an ein Urteil des OLG Celle, das uns im Erkenntnisverfahren zur Haftung der TREUKOMMERZ einige Schwierigkeiten bereitete. Hintergrund der zunächst die Haftung der TREUKOMMERZ verneinenden Entscheidung war auch eine unzureichende Tatsachengrundlage des Gerichts. Der Bundesgerichtshof korrigierte in Ansehung der von uns gemeinsam mit dem Karlsruher Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Prof. Dr. Schindler erarbeiteten Argumentation auch diese Entscheidung des OLG Celle.

Dass sich auch BFO mit dem von uns erstrittenen Urteil des Bundesgerichtshofs II ZR 9/12 „schmückt“ ist eine Petitesse. Dass sich Rechtssuchende in Rechtsfragen ausschließlich an qualifizierte Rechtsanwälte wenden sollten, ist ein Erfahrungssatz. „Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“, bestimmt Paragraf 3 BRAO der Bundesrechtsanwaltsordnung. Von Anlegerschutzvereinen schweigt das Gesetz wohlweislich.

 

 

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