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BFO Verein täuscht (sich) – Allianz Versicherung: „keine Verhandlungen“

Der Verein „Bochumer Family Office Kommanditisten- und Anlegerschutz e.V.“ behauptete in der Vergangenheit u.a., dass im Kontext der Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KGen ein Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsanwälte Dr. von Hartmann pp. bestünde. Diese Rechtsanwälte sind im Fondsprospekt, z.B. von PKF II, im Treuhandvertrag zwischen der Treukommerz und den Anlegern als Vertragspartei mit aufgeführt (wir berichteten).

Nach § 13 des Treuhandvertrages (PKF II) galt jedoch:

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Treuhänders auftretenden Rechtsfragen sowie sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die ebenfalls unter das Rechtsberatungsgesetz fallen, werden ausschließlich von den Rechtsanwälten geprüft bzw. wahrgenommen

BFO: Allianz in der Haftung für die Rechtsanwälte im Treuhandvertrag

Der BFO-Justiziar Eichler hatte behauptet, dass sich der BFO-Verein mit der Allianz als Vermögensschadenhaftpflichtversicherer der Rechtsanwälte Dr. von Hartmann und Partner, gestützt auf das Gutachten, das BFO aus Geldzahlungen der Vereinsmitglieder finanziert haben wollte, in Verhandlungen befinde. Hierfür wurden die Mitglieder des Vereins auch aufgefordert, eine „Einverständniserklärung und Überweisungsanordnung (Allianz)“ an BFO einzusenden.

 

Allianz Versicherungs-AG stellt klar: keine Verhandlungen mit BFO

In einem Rundschreiben an die BFO-Mitglieder vom 01.12.2014 war noch die Auffassung seitens BFO vertreten worden, dass „Regressansprüche gegen die Allianz direkt aus dem Treuhandvertrag und den gesetzlichen Bestimmungen folgen“.

Die Allianz Versicherungs-AG stellt in einem Schreiben vom 29.02.2016, von dem uns eine Kopie vorliegt, klar:

Wir müssen allerdings feststellen, dass die angesprochenen Behauptungen des Herrn Eichel im Schreiben vom 20.01.2016 unzutreffend sind. Weder befinden wir uns in Verhandlungen mit dem Bochumer Family Office Kommanditisten- und Anlegerschutz e.V. noch ist eine außergerichtliche Schadenregulierung beabsichtigt. Wir sind vielmehr auch weiterhin der Auffassung, dass vorliegend keine begründeten Schadensersatzansprüche bestehen.

 

 

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