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Geld zerreißt man nicht! – oder?

Die Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltverein weist auf eine interessante Entscheidung hin, die wir Ihnen im Wortlaut der dortigen Veröffentlichung gerne zur Kenntnis geben:

Eine heute fast 90-jährige Klägerin hatte mutmaßlich Ende 2013/Anfang 2014 Banknoten im Wert von 18.500 € selbst zerstört. Anschließend verlangten ihre Enkel, darunter auch eine Enkelin, die zwischenzeitlich zur Betreuerin der Klägerin bestellt worden war, den Ersatz bzw. den Umtausch der zerstörten Banknoten bei der Filiale der Deutschen Bundesbank in München. Dort wurde ein Ersatz unter Hinweis auf einen bindenden Beschluss der Europäischen Zentralbank abgelehnt, wonach ein Ersatz bzw. ein Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn Banknoten von ihrem Inhaber vorsätzlich zerstört wurden.
Die Enkel waren der Ansicht, die damals bereits weit über 80-jährige Klägerin sei wegen Altersdemenz nicht in der Lage gewesen, die Tragweite ihres Handels einzuschätzen. Die im Namen der Klägerin von ihrer Enkelin und Betreuerin erhobene Klage auf Verpflichtung der Deutschen Bundesbank zum Ersatz der zerstörten Banknoten wurde vom VG abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hob der VGH das Urteil auf und gab der Klage statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Deutsche Bundesbank ist zum Ersatz der Banknoten verpflichtet.

Zwar hatte die Klägerin die Banknoten vorsätzlich zerstört. Es bestanden allerdings ausreichende Gründe zu der Annahme, dass sie dabei gutgläubig i.S.d. „Beschlusses der Europäischen Zentralbank über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten“ vom 19.4.2013 gehandelt hatte. Angesichts der vorliegenden medizinischen Befunde und im Hinblick auf die für einen geistig gesunden Menschen völlig ungewöhnlichen, im Detail nicht mehr aufklärbaren Tatumstände konnte davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Beschädigung der Banknoten in einem krankheitsbedingten Zustand geistiger Verwirrtheit befunden hatte und damit gutgläubig i.S.d. genannten Beschlusses der Europäischen Zentralbank gewesen war.

VGH Kassel 24.3.2016, 6 A 682/15

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