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Juragent PKF II – Anwaltskollege gibt „klein bei“

Erinnern Sie das Rundschreiben des ehemaligen Beiratsvorsitzenden des PKF III und Beiratsmitgliedes in PKF II der Juragent Prozesskostenfonds, Dr. B. aus G. bei München vom 19.01.2015 (wir berichteten)? In diesem Schreiben wurde der Sachverhalt unter Beigabe eines Musterschreibens und der Anpreisung eines namhaften Anwaltskollegen aus einem Münchner Nobelvorort den Mitgesellschaftern geschildert. Der Anwaltskollege habe sich, so das Schreiben des Dr. B. weiter, bereiterklärt, für ein „Pauschalhonorar“ von 8% der Forderung des Insolvenzverwalters die Interessen des Anlegers gegenüber dem Insolvenzverwalter Thomas Kühn im Prozesskostenhilfeverfahren zu vertreten.

Bekanntlich fordert der Insolvenzverwalter des PKF II die im Jahr 2008 geleistete „Garantieausschüttung“ von 6% (derzeit von den Direktkommanditisten) zurück. Das Rundschreiben von Dr. B. hatte den Anlegern suggeriert, dass gegen diesen Anspruch sich zu wehren, Erfolg verspräche. Wir hatten zur Vorsicht gemahnt. In einer Vielzahl von Verfahren hatten die Gerichte dem Insolvenzverwalter diese Prozesskostenhilfe gewährt.

Uns liegen nun einige Gerichtsentscheidungen vor, die in diesem Zusammenhang lesens- und berichtenswert sind: Das Amtsgericht Marsberg stellt in einem Urteil vom 15.04.2015 (Aktenzeichen 1 C 163/14) unter anderem fest

…dass die Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG vom Tag ihrer Gründung an zahlungsunfähig war und keinerlei Überschüsse erwirtschaftete, so dass gewinnabhängige Ausschüttungen niemals gezahlt wurden und die Gesellschaft auch nicht die „Verzinsung“ hätte leisten können.

Ebenso bekannt ist, dass die Bezahlung der Garantieausschüttung über einen „Ausschüttungsgarantievertrag“ mit der Juragent AG sichergestellt war. Tatsächlich kamen die 6% „Garantieausschüttung“ also von der Juragent AG. Die Zahlungsabwicklung erfolgte über ein Bankkonto der TREUKOMMERZ.

Auf dieses Konto überwies die Juragent AG unter dem 28.03.2008 einen Betrag in Höhe von 1.496.497,60 €, welcher auch dazu diente die Garantiezahlungen an die Kommanditisten der Zweite Juragent GmbH & Co. Prozesskostenfonds KG zu bewirken

stellt das Amtsgericht Marsberg fest. Nachdem die Zahlung der Garantieausschüttung in einem Zeitraum von vier Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens des PKF II (09.12.2011) liegt, konnte der Insolvenzverwalter die Zahlung „anfechten“ und zurückfordern, so das Gericht.

Ähnliche Entscheidungen haben auch das Amtsgericht Buxtehude (Urteil vom 15.04.2015 – Aktenzeichen 31 C 795/14) und das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 18.05.2015 – Aktenzeichen 5 W 738/15; vorgehend Landgericht Traunstein – 3 O 4797/14) gefällt.

Das Amtsgericht Buxtehude stellt zu den Garantieausschüttungen fest:

Es handelt sich dabei um einen Scheingewinn, der als unentgeltliche Leistung nach Par. 134 Abs. 1 InsO anfechtbar ist.

Das Oberlandesgericht München stellt fest: „Die Schuldnerin hat über die gesamte Dauer ihres Bestehens keine Einnahmen und keine Gewinne erzielt.“

Von besonderem Interesse in diesem Zusammenhang war für uns zu erfahren, dass der von Herrn Dr. B. aus G. empfohlene Anwaltskollege in einem uns bekannt gewordenen Verfahren vor dem Amtsgericht München den Anspruch des Insolvenzverwalters anerkannt hat. „Viel Lärm um Nichts?“ oder nur eine besondere Art der Mandantenakquise?

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