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MEGA 4 Immobilienfonds angeschlagen – Anleger sollten handeln!

Die wirtschaftlich angespannte Lage des Immobilienfonds MEGA 4 mit Sitz in Berlin war bereits Thema unserer Berichterstattung. Auf der jüngsten Gesellschafterversammlung vom 07.Dezember 2016 die in Berlin im Hotel Kubrat stattfand (das Protokoll hierzu liegt erst seit Kurzem vor), berichtete die Geschäftsführung von einer „angespannten“ finanziellen Situation.

Anleger sollten spätestens jetzt hellhörig und aktiv werden! Die Problematik dieses Fonds ist stellvertretend uns symptomatisch für Anlagefonds, die für den Anleger nur scheinbare Sicherheit bieten können: Von den Anlageberatern werden solche Investitionen gerne als „sicher“ dargestellt; von „Betongold“ ist die Rede und von stetig wachsenden Ertragschancen durch regelmäßige Mietsteigerungen.

Leerstandsquote und Instandhaltungsstau

Vokabeln, die die Anleger auch beim „Immobilienfonds MEGA 4 GbR“ mit den Grundbesitzgesellschaften Block 11, 12, 18 und 20 GbR zu hören bekamen waren unter anderen, „Leerstandsquote“ und „Instandhaltungsstau“. Auf einen Nenner gebracht erwirtschaftet der Fonds nicht genügend um die laufenden Zahlungen sicherzustellen. Dazu kommt, dass nicht alle Gewerbe- und Wohnflächen vermietet werden konnten. Dabei ist der Leerstand im Bereich Wohnimmobilienflächen deutlich geringer und damit besser als der bei den Gewerbeflächen. Doch gerade bei den Gewerbevermietungen werden erfahrungsgemäß durch längere Laufzeiten der Verträge und höheren Mieten auch bessere Deckungsbeiträge erwirtschaftet. In der Folge können werterhaltende Investitionen und sogar sicherheitsrelevante Instandhaltungsmaßnahmen nicht oder nicht zeitgerecht ausgeführt werden – man spricht von „Instandhaltungsstau“.

Liquidität und Haftungsrisiko

Die Liquidität des Fonds ist kritisch. Eine der finanzierenden Banken hat in Aussicht gestellt, das Kreditengagement nicht über das Jahr 2017 hinaus fortführen zu wollen, so ein Schreiben der Geschäftsleitung an die Anleger vom 28.12.2016, das uns vorliegt. Die turnusgemäßen Neuwahlen zum Beirat sind für die Information er Anleger ebenso von Bedeutung wie die Aufklärung über rechtlich bestehende Haftungsrisiken der Anleger. Bei einer Gesellschaft in der Rechtsform der „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR) haften die Anleger analog Par. 128 Handelsgesetzbuch (HGB) persönlich, unmittelbar, unbeschränkt, unbeschränkbar und solidarisch. Dieses Haftungsrisiko muss u.E. durch geeignete Maßnahmen schnellstmöglich begrenzt werden.

Investitionen in Fondsgesellschaften bieten Chancen und bergen Risiken – Wir beraten Sie gerne!

 

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