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SAMIV Anleger haben noch eine Chance

Seit dem Konkurs der SAMIV AG am 05.08.2011 hatten sich einige Anleger bei uns gemeldet und um Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegen die Verantwortlichen gebeten. Während bei der SAMIV AG selbst nach den Ermittlungen des zuständigen Konkursbeamten beim Konkursamt Heiden keine Masse gefunden werden konnte, beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft St.Gallen Vermögenswerte und eine Immobilie in Spanien. Diese Werte werden nicht ausreichen, um den angerichteten Schaden auch nur ansatzweise zu decken.

Ferner wurde von der Staatsanwaltschaft St.Gallen Anklage gegen Michael Seidl  wegen Bankrotts, gewerbsmäßigen Betruges und anderer Straftaten zum Kreisgericht in Rorschach erhoben. Ein Termin zur Hauptverhandlung steht noch aus.

Frühzeitig hatten wir die Verantwortlichkeit der jeweiligen Anlageberater bzw. Anlagevermittler kritisch hinterfragt.

Eine Reihe von Landgerichten und auch das Oberlandesgericht Frankfurt haben die von uns vertretene Auffassung bestätigt, dass in Deutschland ansässige Anlageberater und -Vermittler die SAMIV AG- Investitionen gar nicht hätten vertreiben dürfen. Das gilt sowohl für eine Beratung für den Übergang von Anlagen von SogaTrust auf SAMIV wie auch für die unmittelbare Anlageberatung oder -vermittlung in die SAMIV AG. (zuletzt entschieden durch Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 04.03.2015, BeckRS 2015, 10887 und Landgericht Görlitz, Urteil vom 24.07.2015, BeckRS 2015, 13149)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anlageberater stets für jeden Beratungsfehler separat zu prüfen (wir berichteten). Während die Anleger seit dem Konkurs der SAMIV AG am 05.08.2011 wissen, dass es sich, entgegen der Versprechungen der Anlageberater, eben gerade nicht um eine „sichere“ Kapitalanlage gehandelt hat, haben die Anleger von dem weiteren Rechtspflichtenverstoß der Anlageberater und -Vermittler hinsichtlich des „Vertreibendürfens“ von SAMIV-Investitionen in den meisten Fällen keine Kenntnis, so dass auch insoweit keine kenntnisabhängige Verjährung zu laufen beginnen konnte.

Deshalb empfehlen wir Ihnen, Ihre „SAMIV-Investition“ unter diesem Aspekt der Beraterhaftung einer Prüfung durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt einer Prüfung zu unterziehen.

Sollte die seinerzeitige Investition mit damals noch nicht steuerlich deklarierten Einkünften bezahlt worden sein, so hat sich die Handhabung durch die Schweizer Banken in den letzten Jahren weiter zu Gunsten des deutschen Fiskus verändert. Die schweizerischen Kreditinstitute verlangen mittlerweile durchgängig einen Versteuerungsnachweis, so dass Sie auch wegen Ihrer Investition in die SAMIV AG den deutschen Fiskus nicht weiter zu fürchten haben, vgl.

http://www.welt.de/finanzen/article115116647/Schweizer-Banken-verlangen-Weissgeld-Beweis.html

Für Rückfragen und ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

 

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