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Vermittlungsverfahren für Differenzen zwischen Anwalt und Mandant

Das kommt schon mal vor: Am Ende eines Mandatsverhältnisses gehen die Meinungen zwischen Mandant und Anwalt über den Erfolg der anwaltlichen Bemühungen in der Sache des Mandanten auseinander. Der Mandant scheute das Risiko einer Klage und ließ sich auf einen weniger guten, dafür schnellen und sicheren außergerichtlichen Vergleich ein oder aber der Anwalt riet dem Mandanten von einer aussichtslos scheinenden Klage ab und der Mandant beschwert sich später, man hätte doch klagen müssen.

Dass es dabei auch immer um das „liebe Geld“ geht, ist sonnenklar. Denn die anwaltlichen Dienste sind zu vergüten – und zwar nicht erst nach getaner Arbeit:  „Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern“, schreibt Par. 9 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vor. Das bedeutet zugleich, dass der Rechtsanwalt von seinem Mandanten die voraussichtlich entstehenden Gebühren bereits zu Beginn seiner Tätigkeit verlangen kann. Das ist gar nicht ungewöhnlich. Wohl auch deshalb hat sich das Sprichwort herausgebildet  „Ohne Schuss – kein Jus“.

In vielen Fällen ist es aber auch ganz einfach „Abschlussreue“ des Mandanten, die später zum Streit über die erbrachten anwaltlichen Dienste führt. Man hat sich außergerichtlich mit der Gegenseite geeinigt und einen Teilbetrag der Forderung oder des errechneten Schadens erhalten. Im Nachhinein blickt der Mandant nicht auf den erhaltenen Betrag sondern auf seinen kalkulatorischen „Verlust“ und übersieht dabei, dass die Entscheidung, die zum Verlust geführt hat, nicht die Beauftragung des Rechtsanwalts sondern der Abschluss des risikobehafteten Geschäfts (häufig risikoreiche Vermögensanlagen) war.

Wenn der Rechtsanwalt dann noch seine Gebührenrechnung aufmacht, sind manche Mandanten (ohne Rechtsschutzversicherung) empört, weil sie die entstandenen Gebühren ins Verhältnis setzen zu dem erhaltenen Vergleichsbetrag und nicht zum wirtschaftlichen Gesamtrisiko das sie ursprünglich eingegangen sind.

Ein Beispiel: eine Mandantin schließt (zum Zwecke des Vermögensaufbaus und der Altersvorsorge) zwei Genussrechtsverträge mit einer Grundbesitzgesellschaft ab. Mit einer Einmalzahlung von 5.000 Euro und einer „Sparrate“ über 120 Monate mit insgesamt 25.000 Euro. Insgesamt hat sie sich also vertraglich zur Einzahlung von 30.000 Euro an die Gesellschaft verpflichtet.

Nach fünf Jahren „fleißigen Sparens“ und einiger kritischer Veröffentlichungen bekommt die Mandantin Zweifel an der Sinnhaftigkeit ihres Investments und sie beauftragt den Rechtsanwalt mit der Rückabwicklung dieser Verträge. Aus Scheu vor dem Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung, den Kosten und der ungewissen Verfahrensdauer, entschließt sich die Mandantin doch für den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs und erhält auf ihre Genussrechtsbeteiligung eine Rückzahlung von der Gesellschaft in Höhe von knapp 8.000 Euro. Zugleich wurde vereinbart, dass die Gesellschaft auf die weitere Einzahlung ausstehender Raten verzichtet.

Über die Höhe des Anwaltshonorars entstand nun eine Meinungsverschiedenheit zwischen Mandantin und Anwalt: hier kann ein Vermittlungsverfahren vor der zuständigen Rechtsanwaltskammer helfen. Die Rechtsanwaltskammer München erklärt dazu:

Bei Unstimmigkeiten über die ordnungsgemäße Erfüllung des Mandats oder über das Anwaltshonorar bietet die Rechtsanwaltskammer München ein kostenloses Vermittlungsverfahren an. Die Vermittlung soll Streitigkeiten zwischen Mandant und Anwalt außergerichtlich und rasch beseitigen. Voraussetzung ist das beiderseitige Einverständnis von Rechtsanwalt und Mandant sowie ein Antrag auf Durchführung eines Vermittlungsverfahrens bei der Rechtsanwaltskammer. (…)

Das Ziel eines solchen Vermittlungsverfahrens ist eine schnelle und unbürokratische Lösung der Meinungsverschiedenheiten. Der fachkundige Blick und die Erläuterungen durch die Rechtsanwaltskammer kann sowohl bei Mandanten als auch bei Rechtsanwälten helfen, Missverständnisse aufzuklären und die Position der Rechtsanwälte in der Öffentlichkeit als unabhängige Organe der Rechtspflege zu stärken.

Bei Fragen wenden Sie sich also gerne an die für Ihren Rechtsanwalt zuständige Rechtsanwaltskammer.

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