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BGH stärkt Auskunftsrechte der Anleger

Durch sein Urteil vom 05.Februar 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) für die Anleger, die in sogenannten „Publikumsgesellschaften“ beteiligt sind, die Frage nach den Auskunftsrechten geklärt und diese Rechte der Anleger gestärkt.

Der BGH stellt in dem Urteil (Aktenzeichen II ZR 136/11 = BeckRS 2013, 04841) fest, dass ein Anleger Anspruch darauf hat, zu erfahren, wer mit ihm (Mit-)Gesellschafter einer Fondsgesellschaft ist und dieses Recht auch die Bekanntgabe von Name, Adresse der direkt beteiligten und der mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger umfasst. Einzige Voraussetzung ist, dass die Gesellschafter im Innenverhältnis gleichgestellt sind, unabhängig von der Art ihrer Beteiligung.

Datenschutzrechtliche Bedenken können den Anspruch auf Herausgabe der Adressen von Mitgesellschaftern nun nicht mehr hindern, stellt der BGH zudem fest. Der BGH folgt seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 21.September 2009, Aktenzeichen II ZR 264/08 sowie Urteil vom 11.Januar 2011, Aktenzeichen II ZR 187/09) und stellt fest, dass bei einem Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft bzw. Personenhandelsgesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, „selbstverständlich ist“. Es handelt sich hierbei um ein „unentziehbares mitgliedschaftliches Recht“.

Dieses Recht kann der Anleger sowohl gegenüber der Publikumsgesellschaft selbst (Fondsgesellschaft) wie auch gegenüber der Komplementärin geltend machen. Begrenzt wird dieses Recht lediglich durch das Verbot unzulässiger Rechtsausübung (Par. 242 BGB) und dem „Schikaneverbot“ (Par. 226 BGB).

Mitgesellschafter an derartigen Publikums- bzw. Fondsgesellschaften müssen sich also darauf einstellen in naher Zukunft mehr Post von verschiedenen Anwaltskanzleien betreffend ihre Beteiligung zu erhalten.

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