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Landgericht Schwerin bestätigt Haftung des Anlageberaters

Gute Nachrichten aus Schwerin zum Jahresende:

In einer von uns vor dem Landgericht Schwerin erstrittenen Entscheidung hat das Gericht unserer Argumentation zugestimmt und die Anlageberatungsfirma zu Schadensersatz in Höhe der vollen Einlagesumme zuzüglich entgangenem Gewinn in Höhe der erwarteten Zinsen einer Alternativanlage verurteilt.

Das Urteil erging als Versäumnisurteil (Az.3 O 148/13, Urteil vom 03.12.2013), gleichwohl ist von Bedeutung, dass das Landgericht die Klage als schlüssig und unsere rechtliche Argumentation als nachvollziehbar angesehen hat. Das ist in zweierlei Richtungen von besonderem Interesse: einerseits erfolgte die Anlageberatung aus unserer Sicht bewusst falsch. Die Anleger wurden darüber hinweggetäuscht, dass es sich bei der SAMIV AG um ein Investmenthaus ohne bekannte Anlagerichtlinien handelte – ein sogenanntes „Blindpoolkonzept“ mit Totalverlustrisiko.

Statt dessen verkauften die Anlageberater dieses „Produkt“ als „sicher wie ein deutsches Sparbuch“, lediglich mit „höherer Verzinsung“, weil in der Schweiz ja „bekanntermaßen“ höhere Renditen erwirtschaftet würden. Sicherheit und vorgeblich attraktive Rendite lockte mehr als 6000 Anleger in die Falle, die in einem Konkurs der SAMIV AG endete (wir berichteten).

Das Urteil des Landgerichts Schwerin ist insbesondere deshalb interessant, weil die geschädigten Anleger neben ihrer Anlagesumme auch den Zinsschaden für eine Alternativanlage zugesprochen bekommen haben. Ferner hat das Gericht auf unseren Antrag hin die persönliche Haftung des Anlageberaters aus „vorsätzlich unerlaubter Handlung“ festgestellt. Damit ist der Weg zur persönlichen Vollstreckung gegen den Anlageberater vorgezeichnet, der sich nun von dieser Forderung nicht mehr im Wege der „Privatinsolvenz“ lossagen kann.

Neben dem Landgericht Duisburg (Az. 6 O 514/05, Urteil vom 25.04.2006 – BKR 2007, 44) folgt nun auch das Landgericht Schwerin der Argumentation, dass neben dem Haftungsgrund einer Falschberatung durch den Anlageberater, eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Vermittlung dieser Anlagen in „Drittstaaten“ (hier die Schweiz) erforderlich gewesen wäre.

Dies ist vor dem Hintergrund der bislang abweichenden Meinung des Landgerichts Hamburg in vergleichbaren „SAMIV“-Fällen besonders erfreulich.

Es bleibt zu hoffen, dass weitere Landgerichte diesem Beispiel zu Gunsten der geschädigten Anleger folgen.

Initiator des betrügerischen SAMIV – Systems war der in anderer Sache vom Landgericht in Vaduz wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges zu neun Jahren Haft verurteilte Michael Seidl. Gegen Seidl ermittelt weiterhin auch die Staatsanwaltschaft in St.Gallen. Mit einer Anklageerhebung in St. Gallen wegen der SAMIV-Betrügereien ist in nächster Zeit zu rechnen.

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