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PKF I jetzt auch in Insolvenz – Forderungsanmeldung bis 09.11.2013

Mit Beschluss vom 09.08.2013 hat das Amtsgericht Charlottenburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ersten Juragent GmbH & Co.Prozesskostenfonds KG (PKF I) (Aktenzeichen 36e IN 3865/12) eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr Rechtsanwalt Thomas Kühn, 14059 Berlin bestimmt.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Forderungen, zunächst bis zum 09.11.2013 zur Insolvenztabelle anzumelden.

Wir müssen differenzieren: Sowohl die Juragent AG wie auch die Treukommerz und die einzelnen Fonds (PKF I, II und III), jeder für sich genommen, ist eine eigene Rechtsperson, so dass wie jetzt geschehen, zwischenzeitlich fünf Insolvenzverfahren anhängig sind. Jedes Verfahren ist aber rechtlich eigenständig. Das heißt, dass wir auch für die Vertretung Ihrer Interessen im Insolvenzverfahren des jeweils betreffenden Fonds ein Mandat benötigen und dann gerne Ihre Interesse wahrnehmen.

Falls Sie bislang anwaltlich noch nicht vertreten waren und uns mit der Weiterverfolgung Ihrer Ansprüche, insbesondere Anmeldung Ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren,  beauftragen wollen, bitten wir Sie um Hereingabe Ihrer Unterlagen

insbesondere

– Beitrittserklärung / Bestätigungsschreiben der Treukommerz

(bei mehreren Beteiligungen bitte für jede der Beteiligungen)

– Aufstellung der erhaltenen Ausschüttungen (bitte genauen Betrag angeben)

– evtl. vorhandener Vergleich mit „Juraswiss“ o.a.

– evtl. vorhandenes Urteil gegen Juragent AG, Treukommerz, Mirko Heinen

Dazu benötigen wir bitte auch

– die Formulare zur Beauftragung

die Sie in unserem Sekretariat anfordern bzw. von unserer homepage ausdrucken können. Bitte füllen Sie diese Dokumente, so weit möglich, aus und senden Sie uns diese vollständig und unterzeichnet auf dem Postwege im Original zu. Sie erhalten dann nach Gegenzeichnung unsererseits Kopien für Ihre Unterlagen.

Die Kosten für die Vertretung im Insolvenzverfahren liegen beispielsweise bei einem Schaden von ca. 15.000,00 EUR bei ca. 800,00 EUR.

Spannend wird in diesem Verfahren insbesondere, ob der Insolvenzverwalter die an die Anleger ausbezahlte 6%-Garantieausschüttung aus dem Gesichtspunkt des Einlagenverzehrs bzw. der Einlagenrückgewähr (Par. 171, 172 HGB) zurückverlangen wird. Wir informieren Sie auch auf dieser Seite über neue Erkenntnisse.

 

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