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MEGA 4: neue Gesellschafterversammlung folgt

Im MEGA 4 Immobilienfonds (Berlin) haben sich seit Jahresbeginn erhebliche Veränderungen ergeben (wir berichteten). Die Fondsgeschäftsführung wurde ausgetauscht, die CLAUS Unternehmensgruppe hat (soweit bekannt) durch Angebote zwischen 1 und 2,5 % durch die CNC Berlin Invest 7 GmbH nach eigenen Angaben ein Anteilsvolumen von rund 40% erworben. Zwischenzeitlich dürfte durch weitere Verkäufe von Anlegern dieser Anteil noch gestiegen sein.

In einem an unsere Kanzlei gerichteten Schreiben kündigt die BEB Real Invest GmbH eine Gesellschafterversammlung für voraussichtlich Juni 2018 an.

 

Günstig erworben – jetzt soll saniert werden

Die CNC hat sich augenscheinlich die Sanierung des Objekts zur Aufgabe gemacht. Eine spätere gewinnbringende Veräußerung dürfte nicht auszuschließen sein. Zunächst muss die von Albulus aufgekaufte Forderung abgelöst werden und es sollen „notwendige Revitalisierungsmaßnahmen angeschoben“ werden. Sprich: eine Kapitalerhöhung steht ins Haus. Bei einem derart günstigen Erwerb der Mehrheit des Fonds, für einen Betrag zwischen 1 und 2,5 Prozent, gibt es erhebliche „kalkulatorische Luft“ nach oben, trotz Investitionen mit einem Gewinn aus dem Projekt „MEGA 4“ herauszugehen.

Die notwendigen Gelder für die „Revitalisierung“ sollen aus dem Kreis der Gesellschafter kommen. Von 30 % ist hinter vorgehaltener Hand die Rede. Das würde bedeuten, dass ein Anleger, der 10.000 Euro gezeichnet hat, weitere 3.000 Euro „nachlegen“ müsste.

 

verkaufen, sanieren oder ausscheiden?

Für eine Vielzahl von Anlegern stellt sich nun die Frage, ob sie besser verkaufen sollen oder an der Kapitalerhöhung teilnehmen müssen. Der Bundesgerichtshof hat zur Sanierung von Fondsgesellschaften bereits entschieden, dass ein Zwang zur Sanierung nur dann besteht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Verpflichtung vorsieht; dann würden Gesellschafter, die sich weigerten, zu der beschlossenen Sanierung ihre Beiträge zu leisten ausscheiden mit der Folge, dass ein negatives Auseinandersetzungsguthaben (sofort) auszugleichen sei (Par. 735, 739 BGB; BGH Urteil vom 19.10.2010 – II ZR 240/08).

Lediglich eine „Verwässerung“ des gezeichneten Anteils müssen die Anleger, die nicht an der Sanierung teilnehmen, hinnehmen, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Nachschusspflicht gerade nicht vorsieht (BGH Urteil vom 25.01.2011 – II ZR 122/09). Genau so liegt der Fall bei MEGA 4.

Auch die BEB Real Invest gibt auf entsprechende Anfrage unserer Kanzlei an, dass es im MEGA 4 Fonds keine Nachschusspflicht gibt. Die Anleger, die sich nicht an der wirtschaftlichen Sanierung teilnehmen (also kein „frisches Geld“ in den Fonds einzahlen wollen oder können) „nur“ einen entsprechend herabgesetzten („verwässerten“) Wert Ihres Anteils hinnehmen müssen.

Bei einer Kapitalerhöhung von 30 % ergäbe sich bei Nichtteilnahme an der Kapitalerhöhung ein verbleibender „verwässerter“ Wert der Beteiligung von rund 77 % des Zeichnungsbetrages.

Ob ein Verkauf zu (zuletzt angebotenen) 2,5% für den Anleger eine (wirtschaftlich) sinnvolle Option darstellt, bedarf einer differenzierten und individuellen Betrachtung. – wir beraten Sie gern.

 

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