Bundesgerichtshof: Ansprüche einer kreditgebenden Bank fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren (Beschluss vom 26. Februar 2026…
#RichtigMosern – Kölner Klüngel 2.0 (Kölner Klüngel II · Folge 3)
Serie #RichtigMosern · Kölner Klüngel II · Folge 3
Wie hunderte Anleger-Berufungen am Rhein im Zehn-Minuten-Takt per § 522 ZPO erledigt wurden – und die Dogmatik der Treuhand dabei auf der Strecke blieb.
Ein Kommentar von Michael R. Moser und Prof. Dr. Darius O. Schindler
Nach dem Sieg gegen die Treuhänderin kam die zweite Front: Die Anleger versuchten, ihre titulierten Ansprüche dort zu holen, wo noch Geld war – beim Berufshaftpflichtversicherer der insolventen Treuhänderin. Der sitzt, wie es der Zufall will, in Köln. Und damit landeten die Klagen im allgemeinen Verteiler der zuständigen Kammer des Landgerichts Köln – am Versicherungsstandort der Republik.
Zehn Minuten für hunderte Schicksale
Was dann geschah, hat sich den Beteiligten eingeprägt. Hunderte Berufungsverfahren weniger auf das Kapitalanlagerecht spezialisierter Kanzleien sollen in einem Sammeltermin in knapp zehn Minuten „abgefrühstückt“ worden sein. Das Oberlandesgericht bestätigte die Linie der Kammer – und griff dafür zum bequemsten Werkzeug der Justiz: dem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO, der eine Berufung als „offensichtlich unbegründet“ ohne mündliche Verhandlung zurückweist. „Offensichtlich“ – bei einer Rechtsfrage, die Jahre später der Bundesgerichtshof höchstselbst für klärungsbedürftig halten sollte.
Ein alter Kölner Bekannter
Unter Kollegen machte bald die Erzählung vom „Kölner Klüngel 2.0″ die Runde. Der Begriff ist in Köln kein Schimpfwort, sondern beinahe ein Kulturgut. Konrad Adenauer, einziger Kölner Bundeskanzler, hat ihn selbst definiert:
„Man kennt sich und man hilft sich“ – ein auf gegenseitige Hilfeleistungen und Gefälligkeiten beruhendes System.
Sprachlich meint „Klüngel“ ein riesiges Zwirnknäuel, in dem hunderte Fäden so konfus zusammen- und auseinanderlaufen, dass von außen niemand erkennt, wer mit wem zusammenhängt. Ob am Rhein Fäden liefen, wissen wir nicht und behaupten es nicht. Auffällig aber bleibt das Bild: ein Versicherungsstandort, am Landgericht fallen die spezialrechtlich gelagerten Fälle in die allgemeine Geschäftsverteilung und nicht an eine Spezialkammer im Versicherungsrecht, und am Fließband produzierte Zurückweisungen zugunsten des ortsansässigen Versicherers.
Der dogmatische Sündenfall: die „Infektionstheorie“
Inhaltlich stützten sich die Kölner Entscheidungen auf eine Konstruktion, die man aus der versicherungsnahen Literatur „Infektions-“ oder „Abfärbetheorie“ nennen könnte: Jeder Rest von Ermessen mache aus einer Treuhand eine „geschäftsführende“ – und geschäftsführende Treuhand sei „unternehmerisch“ und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das ist, mit Verlaub, dogmatisch verfehlt:
Erstens – Treuhand heißt, ein Vermögen zu treuen Händen zu halten; im Außenverhältnis ist der Treuhänder voller Rechteinhaber, im Innenverhältnis gebunden. Ermessen bei der Erfüllung des Treuhandvertrags, abhängig von den Vorgaben des Treuhandvertrags, gehört zum Wesen jeder Treuhand, nicht zur Geschäftsführung des Fonds – die lag allein bei der Komplementärin.
Zweitens – wäre die Kölner Lesart richtig, wäre jede treuhänderische Tätigkeit eines Steuerberaters „unternehmerisch“, denn jeder Steuerberater handelt als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die treuhänderische Tätigkeit gehört aber ausdrücklich zum Berufsbild (§ 57 StBerG) – und ist deshalb versichert.
Drittens – so entsteht ein unauflösbarer Widerspruch: Der Steuerberater ist verpflichtet, bei der Treuhand billiges Ermessen auszuüben (§ 315 BGB); genau dieses pflichtgemäße Ermessen soll ihn dann über die „Infektion“ den Versicherungsschutz kosten. Man stellt den Berufsträger, der eine Pflichtversicherung unterhält, bei Ausübung seines eigenen Berufsbildes gleichsam nackt auf den Marktplatz – ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG.
Die Stütze, die keine war
Bestärkt sah man sich in Köln von einem Beschluss des Bundesgerichtshofs, in dem – bei nicht erreichtem Revisionsstreitwert – nur nebenbei bemerkt worden war, die Beschwerde wäre „im Übrigen auch unbegründet“. Daraus las man eine inhaltliche Billigung. Ein Fehlschluss: Dass ein Zulassungsgrund fehlt, sagt nichts über die einfachrechtliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Ein Nebensatz ist kein Präjudiz.
Wer das letzte Wort hatte
Man mag einwenden: § 522 ist ein legitimes Instrument, und ein Gericht am Versicherungsstandort, das für den Versicherer entscheidet, ist noch kein Beleg für einen „Klüngel“. Richtig. Nur – die Sachfrage wurde am Ende gerade nicht in Köln entschieden, sondern in Karlsruhe. Und dort fiel sie, Jahre später, deutlich anders aus. Das ist die eleganteste Widerlegung einer Rechtsprechung: nicht die Vermutung über ihre Motive, sondern das Urteil der höheren Instanz über ihre Substanz. Davon handelt die nächste Folge.
Kurz gesagt
„Offensichtlich unbegründet“ ist ein starkes Wort für eine Frage, die der Bundesgerichtshof Jahre später erst klären musste. Ob man das „Kölner Klüngel 2.0″ nennt oder schlicht eine dogmatisch verfehlte Massenabfertigung – das Ergebnis war für hunderte Anleger dasselbe. Fortsetzung folgt.
Hinweis: Dieser Beitrag ist ein Meinungsbeitrag. Die Wertungen („Klüngel“, „Massenabfertigung“) sind Meinungsäußerungen der Verfasser; die zugrunde gelegten Tatsachen (Massenzurückweisung per § 522 ZPO, Sammeltermin, Sitz des Versicherers) sind gerichts- bzw. berufsöffentlich bekannt. Beteiligte und Gesellschaften sind anonymisiert.
Fundstellen: §§ 522 Abs. 2 ZPO; §§ 311 Abs. 2, 315 BGB; § 57 StBerG; Art. 12 GG. Ausgangsentscheidungen LG Köln / OLG Köln (§ 522-Beschlüsse) sowie der nicht tragende BGH-Beschluss zur Nichtzulassung (Streitwert). Beteiligte anonymisiert.
Diese Serie – der ganze Bogen (chronologisch):
- 2009 – Und ewig lockt der Zins …
- 2013 – Kein Nick-Esel: Die Treuhänderin haftet
- 2014 – Kölner Klüngel 2.0 (Sie sind hier)
- 2015 – Prolog: Als der Deckungsprozess verloren ging
- 2020 – Der erste Sieg: Ein Nein zum „aussichtslos“
- 2020 – Der zweite Sieg: 2:0 – die zweite Klage fällt
- 2021 – Der dritte Sieg: Der große Fall
- 2022 – Der erste Rückschlag: Wenn das Berufungsgericht kippt
- 2023 – Der Tiefpunkt: 84.000 Euro
- 2023 – Die Wende: Die Tür nach Karlsruhe öffnet sich
- 2023 – Sieben Jahre zu spät: Der BGH sortiert die Treuhand
- 2024 – Der Höhepunkt: Das letzte Wort aus Karlsruhe
- 2024 – Getrennt und doch verbunden (Coda)
